Die wirtschaftliche Verwertung muss angemessen sein. Der Begriff der Angemessenheit ist im Gesetz nicht erläutert, ergibt sich aber aus den Grundsätzen, die allgemein für die oben dargestellten Grundsätzen eines berechtigten Verwertungsinteresses gelten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Verwertung dann angemessen, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird (BGH, Urt. v. 9.2.2011 – VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135). Richtig dürfte es sein, die Wertungsfrage einer angemessen wirtschaftlichen Verwertung nach einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei sittenwidrige Formen der Verwertung (Umwidmung einer Wohnung in ein Bordell), rechtswidrige Maßnahmen (z.B. Verstoß gegen feuerpolizeiliche Vorschriften) oder wirtschaftlich unsinnige Pläne von vornherein ausscheiden (Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, § 573 BGB Rn 157 m.w.N.).

 

Merke:

Nach vorzugswürdiger h.M. entfällt das Kündigungsrecht nicht schon deshalb, weil der Eigentümer und Vermieter das Mietobjekt zu einem früheren Zeitpunkt in vermietetem Zustand erworben hat (Staudinger/Rolfs, Neubearbeitung 2021, § 573 BGB Rn 153 m.w.N.).

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