Im BGH, Beschl. v. 12.8.2021 (2 StR 325/20) hat der BGH (noch einmal) zu den Anforderungen an die Urteilsgründe Stellung genommen, wenn das Tatgericht die Beweiswürdigung auf die Ergebnisse von gutachterlichen Vergleichsuntersuchungen von DNA-Spuren stützt. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 16 Fällen verurteilt. Die Strafkammer hatte ihre Überzeugung entscheidend auf die Ereignisse gutachterlicher Vergleichsuntersuchungen von DNA-Spuren gestützt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg.
Dem BGH (Beschl. v. 12.8.2021 – 2 StR 325/20) hat die Darstellung der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen in den Urteilsgründen nicht genügt (dazu u.a. BGHSt 63, 187, 188 m.w.N.; BGH NJW 2015, 2594 m.w.N.). Er fasst die von ihm aufgestellten Anforderungen noch einmal zusammen:
Reduzierte Darlegungsanforderungen bestünden – so der BGH (Beschl. v. 12.8.2021 – 2 StR 325/20) – bei DNA-Analysen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen; in diesen Fällen genüge die Mitteilung, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten wäre (vgl. BGHSt 63, 187, 189; Beschl. v. 3.11.2020 âEUR’ 4 StR 408/20; v. 28.8.2018 âEUR’ 5 StR 50/17). Erforderlich sei aber auch dann die Angabe des Wahrscheinlichkeitsergebnisses in numerischer Form; eine Mitteilung in verbalisierter Form âEUR’ etwa „es bestünden keine begründeten Zweifel” an der Spurenurheberschaft des Angeklagten âEUR’ reiche mangels dahingehend vereinheitlichter Skala bislang jedenfalls nicht (vgl. BGHSt 63, 187, 191).
Bei Mischspuren, also Spuren, die mehr als zwei Allele in einem System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. zur Definition Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann NStZ 2007, 447), werde vom BGH von den Tatgerichten grds. weiterhin verlangt, in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH StV 2019, 331; Beschl. v. 3.11.2020 âEUR’ 4 StR 408/20). Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkomponente aufweisen (sog. Typ B, vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, a.a.O.), gelte für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für Einzelspuren entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.2021 âEUR’ 6 StR 60/21; Beschl. v. 3.11.2020 âEUR’ 4 StR 408/20; v. 29.7.2020 âEUR’ 6 StR 183/20 und 6 StR 211/20).
Hinweis
Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn die Verurteilung des Angeklagten auf eine DNA-Untersuchung gestützt wird, hat es, wie die Zitate des BGH zeigen, in der letzten Zeit einige gegeben. Diese Entscheidung bringt nichts wesentlich Neues, sie fasst aber die Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Anforderungen an die Urteilsgründe schön zusammen und zeigt, worauf der Verteidiger bei der Begründung der Sachrüge, mit der Lücken in der Beweiswürdigung geltend zu machen sind, achten muss (wegen der Einzelheiten der DNA-Untersuchung Burhoff/Burhoff, EV, Rn 1651 ff. bzw. Burhoff/Burhoff, HV, Rn 1558 ff., jeweils m.w.N.).