Durch das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens” v. 10.12.2019 (BGBl I, S. 2121) ist in § 244 Abs. 3 S. 1 StPO als Merkmal eines Beweisantrags weiterhin aufgenommen worden, dass ein Beweisantrag (nur) dann vorliegt, wenn dem Beweisverlangen entnommen werden kann, „weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll”. Zu diesem Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel, der sog. Konnexität, hat jetzt der BGH in dem zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen BGH, Beschl. v. 1.9.2021 (5 StR 188/21, NJW 2021, 3404) ausgeführt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes verurteilt. Dagegen hat sich der Angeklagte mit der Verfahrensrüge gewendet, mit der er geltend macht, dass das LG einen Beweisantrag abgelehnt hat. Der Angeklagte wollte nämlich durch Vernehmung eines Zeugen beweisen, dass das Opfer und der Schütze vor der Tat unabhängig von ihm Kontakt gehabt hatten: In einem Telefonat mit dem Zeugen habe der Geschädigte von einer Bedrohung durch den Täter berichtet. Das LG ist dem Beweisantrag nicht nachgegangen. Es hat ohne Vernehmung des Zeugen festgestellt, dass eine Verbindung zwischen Schütze und Opfer nur über den – u.a. deswegen – wegen Beihilfe verurteilten Mann bestanden habe. Ein zulässiger Beweisantrag habe nicht vorgelegen: Der Zeuge habe gegenüber einem bereits vernommenen Polizeibeamten schon erklärt, dass er nicht mit dem Verletzten, sondern einer anderen Person über eine möglicherweise vom Täter stammende Drohung gesprochen habe. Der Antrag des Angeklagten lege nicht plausibel dar, warum seine Vernehmung nun zu einem anderen Ergebnis führen solle.
Die Revision des Angeklagten hatte in diesem Fall Erfolg. Der BGH (BGH, Beschl. v. 1.9.2021 – 5 StR 188/21, NJW 2021, 3404) nimmt in seinem Beschluss zunächst zur sog. einfachen Konnexität Stellung, die jetzt als Beweisantragsmerkmal in § 244 Abs. 3 S. 1 StPO aufgeführt ist. Zur sog. (einfachen) Konnexität hatte der 5. Strafsenat des BGH in BGHSt 52, 284 ausgeführt, dass der Antragsteller über die Darlegung der Konnexität im sog. einfachen Sinne ggf. darüber hinaus weitergehende Umstände vortragen müsse, die seinen Antrag – etwa bei fortgeschrittener Beweisaufnahme mit bislang gegenteiligen Beweisergebnissen – plausibel erscheinen lassen. Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt aufgegeben. Denn solche weitergehenden Anforderungen an die Konnexität, die die vom LG vorgenommene Einstufung als bloßen Beweisermittlungsantrag rechtfertigen könnten, seien von Gesetzes wegen nach der umfassenden Neuregelung des Beweisantragsrechts nicht gestellt.
Der Gesetzestext des § 244 Abs. 3 S. 1 StPO („weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll”) lege – so der BGH (a.a.O.) nach seinem Wortlaut nicht nahe, dass der Antragsteller über die Darlegung der Konnexität im bezeichneten Sinne hinaus weitergehende Umstände vortragen müsse, die seinen Antrag – etwa bei fortgeschrittener Beweisaufnahme mit bislang gegenteiligen Beweisergebnissen – „plausibel” erscheinen lassen (vgl. demgegenüber aber u.a. – sog. qualifizierte Konnexität – BGHSt 52, 284; kritisch gegenüber dieser Erweiterung des Konnexitätserfordernisses BGH NStZ 2009, 171; 2013, 476; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 244 Rn 21c). Diese Auslegung des Konnexitätsmerkmals entspricht nach Ansicht des BGH auch dem Willen des Gesetzgebers. Ausweislich der Gesetzgebungsgeschichte und der Gesetzesmaterialen habe er bei der Normierung des Merkmals „weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll” lediglich die „Konnexität” im zuerst genannten, nicht aber diejenige im „qualifizierten” Sinne im Blick gehabt (ausführlich Schäuble NStZ 2020, 377, 379; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; Güntge StraFo 2021, 92, 97 f.). Dies werde durch seine lediglich auf solche Konstellationen abstellenden Formulierungen in den Gesetzesmaterialien deutlich (vgl. dazu BT-Drucks 19/14747 S. 33 f.). Eine derartige Auslegung werde schließlich auch der Systematik und den Prinzipien des Beweisantragsrechts gerecht. Das Beweisantragsrecht garantiere den Verfahrensbeteiligten als Ausgleich für die dominierende Stellung des die Beweisaufnahme bestimmenden Gerichts ein starkes Teilhaberecht am Prozess der Wahrheitsfindung in der Hauptverhandlung. Es sichere die Subjektstellung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 65, 305, 307 m.w.N.) und sei eines der zentralen Rechte des Angeklagten und der Verteidigung. Den Verfahrensbeteiligten müsse es auch möglich sein, solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, deren Bestätigung durch das Beweismittel lediglich vermutet oder für möglich gehalten wird (vgl. BGH, Beschl. v. 16.3.2021 – 5 StR 35/21, StraFo 2021, 239 = StRR 5/2021, 15; s. oben III. 1. a). Zudem sei das Beweisantragsrecht vom Verbot der Beweisantizipation geprägt. Der Antragsteller müsse auch eine Tatsache unter B...