Die Miete muss seit einem Jahr unverändert geblieben sein, wobei für den Beginn der Wartefrist des § 558 Abs. 1 S. 2 BGB auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die bisherige Miete zum ersten Mal rechtlich zu bezahlen war, auf eine etwaig spätere, tatsächliche Zahlung kommt es nicht an (BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 30.6.1989 – RE-Miet 4/88, NJW-RR 1989, 1172).
a) Neuvermietungsfälle
Bei dem praktisch wichtigsten Fall einer Neuvermietung ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Fristbeginn also der Mietvertragsbeginn und nicht der möglicherweise frühere Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses (BeckOGK/Fleindl, § 558 BGB Rn 96; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 558 BGB Rn 20; a.A. Staudinger/Emmerich, Neubearbeitung 2021, § 558 BGB Rn 7). Für diese h.M. sprechen die besseren Argumente, v.a. Wortlaut und Normzweck von § 558 Abs. 1 BGB: Der Wortlaut nimmt Bezug auf die Mietzinszahlungspflicht aus § 535 Abs. 2 BGB, die im direkten Synallagma zur Gebrauchsüberlassung aus § 535 Abs. 1 S. 1 BGB steht und gerade vom Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses unabhängig ist. Bei Zugrundelegung des Mietvertragsschabschlusses als maßgeblichen Fristbeginn bestünden Umgehungsmöglichkeiten für die Mietvertragsparteien, indem der Mietvertragsabschluss zeitlich erheblich vor der tatsächlichen Gebrauchsüberlassung vorgenommen würde (zu Recht Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 558 BGB Rn 20 mit einem anschaulichen Beispiel).
b) Einvernehmliche Mieterhöhungen
Bei einvernehmlichen Mieterhöhungen nach § 557 Abs. 1 BGB gelten die gleichen Grundsätze, sodass der Fristbeginn bei einer rückwirkenden Mieterhöhung mit dem rückdatierten Fälligkeitszeitpunkt anzunehmen ist (BGH, Urt. v. 28.4.2004 – VIII ZR 178/03, NZM 2004, 545). Bei Modernisierungsmieterhöhungen oder einer Erhöhung der Betriebskosten nach §§ 559, 560 Abs. 1, Abs. 4 BGB gilt die Jahresfrist nach der ausdrücklichen Regelung des § 558 Abs. 1 S. 3 BGB nicht. Hierunter fallen auch einvernehmliche Mieterhöhungen nach erfolgten Modernisierungsarbeiten (BGH, Urt. v. 9.4.2008 – VIII ZR 287/06, BeckRS 2008, 8462; a.A. Müko-BGB/Artz, 8. Aufl. 2020, § 558 BGB Rn 59). Das soll nach h.M. selbst dann gelten, wenn die einvernehmliche Mieterhöhung nach erfolgten Modernisierungen betragsmäßig genau der nach § 559 BGB möglichen Erhöhung entspricht (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 558 BGB Rn 33 m.w.N. aus der Rspr.).
c) Staffel- oder Indexmieten und vorhergehende Mieterhöhung nach § 558 BGB
Bei einer auslaufenden Staffel- oder Indexmiete beginnt die Sperrfrist mit der Fälligkeit der letzten Mietstaffel oder vorausgehenden Indexmieterhöhung (Müko-BGB/Artz, 8. Aufl. 2020, § 558 BGB Rn 64). Beruhte die letzte Mieterhöhung auf einem früheren Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB, so beginnt die Jahressperrfrist mit Ablauf des Tages, an welchem diese nach § 558b Abs. 1 BGB wirksam geworden ist, mit anderen Worten dann, wenn der Mieter erstmals die erhöhte Miete schuldete (BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 30.6.1989 – RE-Miet 4/88, NJW-RR 1989, 1172; Müko-BGB/Artz, 8. Aufl. 2020, § 558 BGB Rn 61). Der Mieter schuldet in diesem Fall die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens, mithin jeweils zum Monatsersten, sodass der Fälligkeitszeitpunkt des § 556b Abs. 1 BGB gleichermaßen wie eine privatautonom vereinbarte, abweichende Fälligkeitsvereinbarung ohne Relevanz ist (BeckOGK/Fleindl, § 558 BGB Rn 97).