Eine Bemerkung im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einer einzelnen Leistung eines Schülers ist grundsätzlich erlaubt und sogar geboten. Das hat das BVerfG im November zu den Abiturzeugnissen mehrerer an Legasthenie leidenden bayerischen Abiturienten entschieden. Die Rechte der Schüler werden dadurch nur dann verletzt, wenn die Erteilung solcher Vermerke auf einer nicht rechtmäßigen – weil einzelne Schülergruppen diskriminierenden – Verwaltungspraxis beruht (BVerfG, Urt. v. 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2579/15 u. 1 BvR 2578/15). Da die entsprechende Zeugnispraxis im konkreten Fall rechtswidrig war, hat das Verfassungsgericht den Schülern zwar in den zur Entscheidung stehenden Einzelfällen Recht gegeben, im Ergebnis aber ihr Anliegen vereitelt, derartige Bemerkungen in Zeugnissen generell für unzulässig erklären zu lassen.
Der Fall: Die Beschwerdeführer, bei denen fachärztlich eine Legasthenie festgestellt worden war, hatten im Jahr 2010 das Abitur in Bayern bestanden. Auf ihren Antrag flossen die Rechtschreibleistungen – entsprechend der damaligen Verwaltungspraxis – nicht bzw. lediglich mit eingeschränktem Gewicht in die Abiturnote ein. In den Abiturzeugnissen der Beschwerdeführer wurde dies vermerkt. Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen Einzelleistungen aus anderen Gründen nicht bewertet worden waren, wurden nach der im Jahr 2010 in Bayern praktizierten Verwaltungspraxis keine Zeugnisbemerkungen angebracht. Die Beschwerdeführer waren der Auffassung, dass derartige Zeugnisbemerkungen insb. gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Personen des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen.
Dieser rechtlichen Beurteilung widersprach das BVerfG. Zwar erkannten die Verfassungsrichter in den Zeugnisbemerkungen ebenfalls eine „Benachteiligung” der Schüler i.S.d. Art. 3 GG. Diese sei jedoch prinzipiell gerechtfertigt und sogar geboten, denn den Bemerkungen lägen „legitime Ziele von Verfassungsrang” zugrunde. Das Abiturzeugnis als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife diene dem nach Art. 7 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG mit Verfassungsrang versehenen Ziel, allen Schülerinnen und Schülern die gleiche Chance zu eröffnen, entsprechend ihren erbrachten schulischen Leistungen und persönlichen Fähigkeiten Zugang zu Ausbildung und Beruf zu finden. Das Abschlusszeugnis müsse daher die unterschiedliche Qualität der gezeigten Leistungen durch eine differenzierte Notengebung genau erfassen und aussagekräftig und vergleichbar dokumentieren. Ein Abiturzeugnis, das Leistungen suggeriere, die so nicht erbracht worden seien, sei unwahr und beeinträchtige alle anderen Kinder im chancengleichen Zugang zu Ausbildung und Beruf, die die entsprechenden Kompetenzen hätten nachweisen müssen.
Im konkreten Fall erklärte das BVerfG die betreffenden Zeugnisbemerkungen dennoch für verfassungswidrig und verwies auf die damalige Verwaltungspraxis in Bayern: Mit der Anbringung von Zeugnisbemerkungen allein bei Schülern mit einer Legasthenie und nicht auch bei Schülern mit anderen behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen habe die damalige Praxis der Zeugnisvergabe die verfassungsrechtlichen Vorgaben verfehlt und Art. 3 Abs. 3 GG verletzt. Für eine solche Diskriminierung der legasthenen Schüler gegenüber den Schülern mit anderen Behinderungen und auch solchen Schülern, bei denen nach dem Ermessen der Lehrkraft ebenfalls von einer Bewertung der Rechtschreibleistungen abgesehen wurde, habe es keine Rechtfertigung gegeben.
[Quelle: BVerfG]