aa) Eintritt eines erledigenden Ereignisses
Die Begründetheit der Feststellungsklage setzt zunächst voraus, dass tatsächlich, objektiv feststellbar, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist.
Hinweis:
Im Unterschied zur übereinstimmenden Erledigungserklärung kommt es damit streitentscheidend auf das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses an.
Erledigung setzt voraus, dass nach Rechtshängigkeit das Begehren des Klägers gegenstandslos geworden ist oder eine Änderung der Sach- oder Rechtslage die Aufrechterhaltung des Begehrens sinnlos macht. Allgemein gilt: Wird der angefochtene Verwaltungsakt zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder erledigt er sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG), entfällt die damit verbundene Beschwer. Wird ein geltend gemachter Anspruch erfüllt, erlischt dieser, fällt er weg oder wird auf sonstige Weise gegenstandslos, erledigt sich das Verpflichtungsbegehren (Zimmermann-Kreher in: BeckOK VwGO, 66. Ed. 1.7.2023, § 161 Rn 4).
Hinweis:
Für die Frage, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, spielt nach h.M. die Ursache keine Rolle. Das bedeutet, dass eine Erledigungssituation (auch) durch den Kläger selbst herbeigeführt werden kann (NK-VwGO, a.a.O., § 161 Rn 132).
Das BVerwG (NVwZ 1993, 979) nimmt darüber hinaus eine Erledigung des Rechtsstreits auch dann an, wenn sich die Prozessaussichten wesentlich verschlechtert haben oder für den Kläger die Situation zu einer Klaglosstellung sehr ähnlich ist. Dies kann bspw. in der Änderung der Rechtslage begründet sein.
Beispiel:
Ein angefochtener Verwaltungsakt erhält rückwirkend eine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage, z.B. infolge einer Satzungsänderung (BeckOK VwGO, a.a.O., § 161 Rn 5).
Gleiches gilt, wenn ein fehlerhaftes Verfahren durch eine Verfahrenswiederholung geheilt wird bzw. ein fehlerhafter Verwaltungsakt durch einen fehlerfreien ersetzt wird (NK-VwGO, a.a.O., § 113 Rn 253).
Ein Rechtsstreit erledigt sich jedoch nicht allein dadurch, dass eine Rechtsfrage, die den Kern des Streitstoffs ausmacht, in einem anderen Verfahren höchstrichterlich entschieden wird. Geändert haben sich dann nur die Erfolgsaussichten der Klage und damit das subjektive Interesse des Klägers, den Rechtsstreit fortzusetzen (NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn 134).
Die Erledigung muss den gesamten Streitstoff umfassen. Erreicht der Kläger aufgrund eines nachträglichen Ereignisses in der Sache sein Ziel nur teilweise, gibt er sich aber damit zufrieden, ist er an der Weiterverfolgung seines Klagebegehrens nicht gehindert, sodass keine Erledigung vorliegt und die Klage insgesamt abzuweisen ist (NK-VwGO, a.a.O., VwGO § 161 Rn 142).
Für die Beurteilung, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 277).
bb) Erfolgsaussichten der Ursprungsklage
Ob die Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglichen Klageantrags zusätzliche Begründetheitsvoraussetzungen sind, lässt sich – anders als in zivilgerichtlichen Verfahren (vgl. BGH, NJW 1982, 767, 768) – nicht allgemeingültig beantworten.
Im Ausgangspunkt ist die Notwendigkeit, auch noch die Erfolgsaussichten der Ursprungsklage und damit deren Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen, zu verneinen. Ein solches Bild deckt sich auch mit dem in der Hauptsache – nach Klageänderung – anhängigen Streitgegenstand, der sich nur auf die Erledigung bezieht.
Eine solche Herangehensweise wird auch durch die gesetzlichen Wertungen bestätigt. Dies zeigt ein Vergleich mit der Situation der Fortsetzungsfeststellungsklage (NK-VwGO, a.a.O., § 161 Rn 152). Denn danach ist das Verwaltungsgericht nur aufgrund eines ausdrücklichen Antrags des Klägers hin berechtigt (und verpflichtet), im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Ursprungsklage auf ihre Zulässigkeit/Begründetheit hin zu prüfen. Erklärt der Kläger hingegen das Verfahren für erledigt, soll dieser Weg für das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt versperrt bleiben – und zwar unabhängig davon, ob sich der Beklagte einer Erledigungserklärung anschließt oder nicht. Dies entspricht den prozessökonomischen Wertungen, die auch aus § 161 Abs. 2 VwGO herausgelesen werden können.
Hinweis:
Diese Herangehensweise führt auch nicht dazu, dass berechtigte Interessen des Beklagten unangemessen außer Betracht bleiben. Gibt der Kläger in einem Klageverfahren, welches der Beklagte für unzulässig oder unbegründet hält, eine Erledigungserklärung ab, kann sich der Beklagte der Erledigungserklärung anschließen. Teilt das Gericht die Auffassung des Beklagten, dürfte der Kläger die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO zu tragen haben. Im Übrigen bleibt dem Beklagten in dieser Konstellation unbenommen, darauf hinzuweisen, dass der Kläger in die Erledigungserklärung „geflohen” sei und eine Kostenentscheidung entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO angezeigt sein dürfte.
Ein Vergleich zur Fortsetzungsfeststellungsklage erklärt schließlich auch die Ausnahme, bei der die herrschende Rechtsprechung doch die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Ursprungsklage vornimmt. Dies se...