Nach der den Umfang des Entschädigungsanspruchs regelnden Vorschrift des § 7 StrEG sei jeder durch die Strafverfolgungsmaßnahme in zurechenbarer Weise verursachte Vermögensschaden zu ersetzen. Der Begriff und Umfang des Vermögensschadens sei nach den §§ 249 ff. BGB zu bestimmen, soweit sich aus dem Sinn des StrEG nicht ausdrücklich Abweichungen ergeben (Meyer, StrEG-Kommentar, 11. Aufl. 2020, § 7 Rn 5, 11). Demnach sei ein Vermögensschaden jede in Geld bewertbare Einbuße, die der Berechtigte an seinem Vermögen oder an seinen sonstigen rechtlich geschützten Gütern erleidet und ihm hierdurch tatsächliche wirtschaftliche Nachteile entstanden sind (BGH, Urt. v. 18.9.1975 – III ZR 139/73, BGHZ 65, 170, 172). Den Eintritt des Schadens sowie sämtliche Tatsachen, die die haftungsausfüllende Kausalität begründen, habe der Berechtigte darzulegen und nachzuweisen. Insoweit gelten die Darlegungs- und Beweispflichten des Zivil- und Zivilverfahrensrechts (Meyer, a.a.O., § 7 Rn 55, 57; BGH, Urt. v. 21.1.1988 – III ZR 157/86, BGHZ 103, 113).
Der Antragsteller mache, so die GStA Dresden (a.a.O.) eine Entschädigung für die Beschlagnahme des Mobiltelefons iPhone 7 im Umfang von 407 Tagen x 9,33 EUR, mithin i.H.v. 3.797,31 EUR geltend. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung sei eine Orientierung am marktüblichen Mietpreis vergleichbarer Geräte geboten. Entgangene Nutzungsmöglichkeiten seien nach dem StrEG grds. erstattungsfähig, wenn der Betroffene auf die Nutzung des Gegenstands für die eigene Lebensführung in dem Sinne angewiesen sei, dass die ständige Verfügbarkeit des Gegenstands erforderlich ist. Nach den heutigen Lebensumständen zählen insb. Tablets/Computer bzw. internetfähige Mobiltelefone zu den Gegenständen, auf die der Betroffene für die eigenwirtschaftliche Nutzung typischerweise angewiesen ist (Meyer, a.a.O., § 7 Rn 30). Das sei demnach bei dem im Ermittlungsverfahren beschlagnahmten Mobiltelefon iPhone 7 der Fall. Nach den heutigen Lebensumständen sei die Nutzung eines internetfähigen Smartphones wesentlicher Bestandteil der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung. Zudem sei der Ermittlungsakte nicht zu entnehmen, dass dem Antragsteller im entschädigungspflichtigen Zeitraum ein internetfähiges Zweitgerät zur Verfügung gestanden habe. Der Entschädigungsanspruch sei daher grds. gegeben.
Den vom Antragsteller zugrunde gelegten Sicherstellungszeitraum hat die GStA Dresden jedoch nicht vollumfänglich anerkannt. Ausweislich der Akten sei die Beschlagnahme des Mobiltelefons am 10.11.2021 und die Rückgabe am 20.12.2022 erfolgt. Der laut der StrEG-Grundentscheidung des AG v. 22.2.2022 festgelegte Beschlagnahmezeitraum umfasse den Zeitraum v. 10.11.2021 bis 20.12.2022, mithin 406 Tage. Hinsichtlich der Höhe der vom Antragsteller angenommenen Entschädigungspauschale von 9,33 EUR/Tag sei nach einem Beschluss des LG Stuttgart (Beschl. v. 26.5.2009 – 15 0 306/08, NStZ-RR 2010, 128 [Ls.]) ein Abschlag, für den im Mietpreis enthaltenen – nicht erstattungsfähigen – Gewinn der Vermieter in Ansatz zu bringen. Mangels vorliegender Zahlen zu den konkreten Gewinnspannen der Vermieter, erscheine ein Abschlag von fast 20 % auf 7 EUR/Tag als angemessen. Der Antragsteller ist demnach nur wie folgt zu entschädigen: 406 Tage x 7 EUR/Tag = 2.842 EUR. Darüber hinaus ist der Anspruch zurückgewiesen worden.