1. Syndikus-Entscheidungen des BSG
Für viel Aufsehen haben die drei Syndikusanwalts-Entscheidungen des BSG vom 3.4.2014 (B 5 R13/14 R, NJW 2014, 2743, NZA 2014, 971 mit Anm. Meyer, B 5 RE 3/14 R und B 5 RE 9/14 R, s. hierzu auch Giesen, NZA 2014, 1297) gesorgt.
Nachdem das BSG am 31.10.2012 (B 12 R 3/11 R u.a., NJW 2013, 1628) entschieden hatte, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI nur für eine einzige Beschäftigung wirkt und sie bei jedem Beschäftigungswechsel neu zu beantragen ist, entschied es nun am 3.4.2014, dass Syndikusanwälte, also als Rechtsanwälte Angestellte, die Voraussetzungen dieser Vorschrift regelmäßig nicht erfüllten, weil sie als Angestellte nicht anwaltlich tätig seien. Das gelte nicht für bei Anwälten angestellte Anwälte. Gegen zwei der Urteile vom 3.4.2014 sind Verfassungsbeschwerden beim BVerfG anhängig (1 BvR 2534/14 und 1 BvR 2584/14; nicht angegriffen wurde die Entscheidung B 5 RE 3/14 R). Zur Kritik auch: z.B. Prütting AnwBl 2014, 788–790; Kleine-Cosack, AnwBl 2014, 891–898; s.a. Schafhausen AnwBl 2014, 829; zum Vertrauensschutz: sog. Fachinformationen mit Regelungen zum Vertrauensschutz der DRV vom 10.1.2014, NZA 2014, 136 und vom Dezember 2014, NZA 2015, 29 mit Anm. Rolfs, NZA 2015, 27; s.a. Prossliner AnwBl 2014, 695–699; zum Ganzen auch Rolfs SGb 2014, 653.
Das BMJV hat nunmehr ein Eckpunktepapier zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte vorgestellt. Abrufbar ist das insg. 14 Punkte umfassende Papier auf der Seite des BMJV: www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/20150113_Eckpunkte_Syndikusanwaelte.pdf?__blob=publicationFile. Zu Einzelheiten vgl. Pattar/Sartorius, ZAP F. 18, S. 1402 f.
2. Krankenversicherungsschutz Beschäftigter bei Krankengeldbezug
Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn sie – abgesehen von stationärer Behandlung – infolge Krankheit arbeitsunfähig sind. Ob und in welchem Umfang Krankengeld beansprucht werden kann, folgt aus dem Versicherungsverhältnis, das zum Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für Krankengeld besteht. § 46 S. 1 SGB V knüpft den Beginn des Anspruchs (außerhalb stationärer Behandlung) an den, auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag.
Die durch die Beschäftigten-Versicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) begründete Mitgliedschaft endet nicht mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (§ 190 Abs. 2 SGB V), sondern besteht unter den Voraussetzungen des § 192 SGB V fort, nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V u.a., solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Damit verweist § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wieder auf die Vorschriften über den Krankengeldanspruch, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld vorliegt, was für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bedeutet, dass sie am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung dieses Tages – und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages (§ 46 S. 1, 2. Alternative SGB V) – einen Krankengeldanspruch entstehen lassen (vgl. bereits eingehend BSG, Urt. v. 10.5.2012 – B 1 KR 19/11 R, hierzu Bubeck/Sartorius ZAP F. 18, S. 1267 ff., 1274 f.).
Das BSG hat durch Urteil vom 4.3.2014 (B 1 KR 17/13 R) diese Rechtsprechung fortgeführt für den Fall des Ausstellens von ärztlichen Folgebescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung, ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs aus der Beschäftigungsversicherung ist es deshalb erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankenbewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird. Bei späterer Feststellung kann sich ein Versicherungspflichtverhältnis mit Krankengeldberechtigung zwar aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V – Arbeitslosengeldbezug – ergeben, wenn für diesen die Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall bestimmt sich aber die Höhe des Krankengeldes nicht mehr nach dem Arbeitsentgelt (§ 47 SGB V), sondern wird "nur" in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeld bezahlt (§ 47 b Abs. 1 SGB V).
Das BSG hält dieses Ergebnis auch dann aufrecht, wenn der letzte Tag der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf einen Sonntag fällt. Das Gericht mutet es den Versicherten zu, an dem vorausgehenden Werktag, an dem die Praxis geöffnet ist, die Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen oder ggf. den hausärztlichen Notdienst in Anspruch zu nehmen. Falls der Arzt in diesem Zusammenhang unzutreffende rechtliche Ratschläge gegeben haben sollte, beständen ggf. Schadensersatzansprüche gegen diesen, nicht aber ein Krankengeldanspruch gegen die Krankenkasse. Die Entscheidung hat Kritik erfahren (s. etwa Knispel, NZS 2014, 561). Die Instanzrechtsprechung hat oft anders entschieden. Das BSG hält gleichwohl an dem eingeschlagenen Weg fest (vgl. BSG 16.12.2014 – B 1 KR 31/14 R, Pressemitteilung).