Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes betreffen, sind gem. § 87 S. 1 GWB ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich die Landgerichte – Kammern für Handelssachen (§ 95 Abs. 2 Nr. 1 GVG) – zuständig. Von der Konzentrationsmöglichkeit des § 89 GWB ist vielfach Gebrauch gemacht worden.
Hinweis:
In Nordrhein-Westfalen sind durch die VO vom 22.11.1994 (GV NW S. 1064) als gemeinsame Kartellgerichte die Landgerichte Düsseldorf, Dortmund und Köln gebildet. In Niedersachsen ist einziges Kartellgericht das Landgericht Hannover (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ZustVO-Justiz).
Das OLG Braunschweig (Beschl. v. 29.10.2013 – 1 W 42/13) sieht in der Konzentrationsbestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZustVO-Justiz eine "besondere Form der sachlichen Zuständigkeit", obgleich der Gesetzgeber keinen eigenen Kartell-Rechtsweg geschaffen habe. Tatsächlich wird in der Vorschrift ein Gerichtsstand bestimmt, nämlich der des Landgerichts Hannover, und zwar für den Fall, dass ansonsten ein anderes niedersächsisches Landgericht zuständig wäre. Das aber wiederum nur in einer "Kartellsache". Was die Gerichtsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anbelangt, so besteht jedenfalls kein Anlass, sie dann als nicht möglich anzusehen, wenn es um die Zuständigkeit eines Kartellgerichts geht, unabhängig davon, ob es als "Konzentrationsgericht" eingerichtet ist. Kommt sowohl die ausschließliche Zuständigkeit gem. § 140 Abs. 1 MarkenG als auch die des § 87 S. 1 GWB – mit der Möglichkeit unterschiedlicher Konzentrationsgerichte – in Betracht, dann stellt LG Braunschweig (Urt. v. 28.8.2013 – 9 O 2637/12) auf den Schwerpunkt des Falles ab. Bei Streit um die Wirksamkeit einer "Abgrenzungsvereinbarung" hinsichtlich des Vertriebs eines Markenproduktes soll er im Markenrecht liegen.
a) § 87 S. 1 GWB
§ 87 S. 1 GWB ist weiter gefasst als solche Zuständigkeitsvorschriften, die etwa formulieren "für Ansprüche aus" oder "für Ansprüche wegen". Denn Kartellrecht regelt im Wesentlichen nicht nur, was unter wettbewerbsförderndem Aspekt erlaubt und was verboten ist, sondern auch, ob ein Vertrag wirksam oder unwirksam ist. Das "bürgerlich" betont lediglich, dass § 87 S. 1 GWB natürlich nicht für Verfahren gem. §§ 54 ff. GWB (vgl. §§ 63 Abs. 4, 91 GWB) oder §§ 97 ff. GWB (vgl. § 116 Abs. 3 GWB) gilt. Gemäß § 130 Abs. 1 GWB kann das GWB – mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank und der Kreditanstalt für Wiederaufbau – selbst für öffentlich-rechtliche Körperschaften verbindlich sein, so dass bei Streitigkeiten gegen sie der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten durch § 87 S. 1 GWB ausgeschlossen sein kann: Soweit der Staat auf dem Markt als Nachfrager oder Anbieter von Leistungen auftritt, unter denen die Abnehmer frei wählen können, ist es gleichermaßen zum Schutz seiner Vertragspartner wie allgemein zum Schutz der Wettbewerbsordnung geboten, ihn als Unternehmer zu betrachten und ihn wie andere Unternehmen auch den Regelungen des GWB einschließlich seiner Zuständigkeitsvorschriften im Hinblick auf Streitigkeiten zu unterwerfen. Wird er wegen Ansprüche gem. § 33 Abs. 1 GWB in Anspruch genommen, ist der Zivilrechtsweg zu den Kartellgerichten und nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (KG, Urt. v. 6.10.2014 – 2 W 4/14). Eine Gebietskörperschaft handelt unternehmerisch im kartellrechtlichen Sinne und unterliegt daher dem Kartellrecht, wenn sie im Rahmen eines Werberechtsvertrags einem Unternehmen gegen Zahlung eines umsatzabhängigen Entgelts das ausschließliche Recht zur Werbung mit Werbeträgern auf Staatsgrund einräumt, auch wenn hiervon Wege erfasst sind, die im öffentlichen Eigentum stehen und an denen nach landesrechtlichen Bestimmungen eine hoheitliche Sachherrschaft besteht (OLG Hamburg, Beschl. v. 13.9.2011 – 3 W 50/11). Über die Frage, ob eine Beteiligung an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zustande gekommen ist und eine von der Versorgungsanstalt ausgesprochene Kündigung wirksam ist, hat aber nicht ohne Weiteres der Kartellsenat zu entscheiden (OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.9.2014 – 12 U 28/13). In den Fällen des § 69 SGB V bleibt es natürlich bei dem Rechtsweg zu den Sozialgerichten, wie der frühere § 87 S. 3 GWB klarstellte.
b) Klagearten
Der Komplexität der im GWB geregelten Sachverhalte trägt die Praxis Rechnung, indem sie großzügig Leistungsklagen zulässt, die mit einer Klage auf Feststellung oder Nichtfeststellung eines kartellrechtlichen Tatbestandes verbunden sind. § 87 S. 2 GWB deckt dies, da nach ihm Satz 1 auch dann gilt, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach dem GWB zu treffen ist, abhängt. Eine mit Kartellsachen betraute Kammer für Handelssachen kann deshalb über Leistungsklagen hinaus auch mit Kartell-Feststellungsklagen, Kartell-Gestaltungsklagen und Kartell-Sanktionsklagen befasst werden.
Beispiel:
Der Kläger erbringt mit Hilfe der verklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder seinen Mitgliedern Versorgungsleistungen, die er über einen Abrechnungsverband ermitteln lässt....