a) GmbH
Im Falle der Auflösung einer GmbH kann – wenn nicht ein Insolvenzverfahren stattfindet – das Gericht auf Antrag von Gesellschaftern, die mit mindestens zu einem Zehntel am Stammkapital beteiligt sind, Liquidatoren bestellen, aber auch abberufen (§ 66 Abs. 2, 3 GmbHG). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die aufgelöste Gesellschaft ihren Sitz hatte (§ 377 Abs. 1 FamFG). Weil – wenig einleuchtend – das "Geschäft" gem. § 66 Abs. 2 und 3 GmbHG in § 17 Nr. 2 lit. a RPflG vom Richtervorbehalt des § 17 RpflG ausgenommen worden ist, dürfte innerhalb des Amtsgerichts der Rechtspfleger für die Bestellung bzw. Abberufung zuständig sein. Spricht ein Schiedsgericht die Auflösung einer Gesellschaft aus, ist die Bestellung eines Liquidators vor Rechtskraft der Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedspruchs unzulässig (BayObLG, Beschl. v. 24.2.1984 – BReg 3 Z 197/83). Für eine vor der Eintragung aufgelöste GmbH kann das Gericht keinen Liquidator bestellen (BGH, Urt. v. 24.10.1968 – II ZR 216/66). Das Gericht kann ferner den Gesellschafter oder Dritten bestimmen, der nach der Beendigung der Liquidation die Bücher und Schriften der Gesellschaft aufzubewahren hat bzw. Gläubiger der Gesellschaft zur Einsicht in diese ermächtigen (§ 74 Abs. 2 und 3 GmbHG – ebenfalls von der Ausnahme des § 17 Nr. 2 lit. a RPflG erfasst).
b) OHG
Auch die Ernennung von Liquidatoren nach Auflösung einer OHG aus wichtigem Grund auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht (§ 146 Abs. 2 HGB) ist nur möglich, wenn feststeht, dass die Gesellschaft aufgelöst ist. Zuständig ist das für den Sitz der Gesellschaft örtlich zuständige Amtsgericht (Rechtspfleger, § 17a Nr. 2 lit. a RPflG). Wegen dieser ausschließlichen Zuständigkeit kann die vorläufige Abberufung oder Beschränkung der Vertretungsmacht des Liquidators einer Handelsgesellschaft nicht im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (OLG Frankfurt, Urt. v. 26.10.1988 – 22 U 168/88). Das Amtsgericht (Rechtspfleger), in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat(te), bestimmt auch den Verwahrer von Büchern und Papieren der aufgelösten Gesellschaft, wenn sich die Gesellschafter nicht einigen können (§ 157 Abs. 2 HGB).
c) Kommanditgesellschaft
Bei wichtigen Gründen kann das Gericht auf Antrag eines Kommanditisten die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstige Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere anordnen (§ 166 Abs. 3 HGB). Wenn dieser Informationsanspruch gegen die Komplementär-GmbH geltend gemacht wird, ist das Amtsgericht am Sitz der Kommanditgesellschaft örtlich zuständig, nicht das am Sitz der GmbH (BayObLG, Beschl. v. 7.11.1994 – 3Z AR 64/94).
d) Stiller Gesellschafter
Das Kontrollrecht des stillen Gesellschafters wird dadurch gewahrt, dass das Gericht bei Vorliegen wichtiger Gründe die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses der Gesellschaft oder sonstige Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere anordnen kann (§ 233 Abs. 3 HGB).
e) Konzern
Wird für den Jahresabschluss eines Konzerns nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres ein Abschlussprüfer bestellt, lehnt ein gewählter Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages ab oder ist es aus einem in seiner Person liegenden Grund geboten, einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, ist er weggefallen oder an einem rechtzeitigen Abschluss der Prüfung verhindert, ist der Abschlussprüfer vom Gericht des Sitzes der Muttergesellschaft zu bestellen (§ 318 Abs. 3 und 4 HGB). Diese Bestellung ist dem Richter des Amtsgerichts vorbehalten, da nicht von der Ausnahme des § 17a Nr. 2 lit. a RPflG erfasst.
Autor: RiOLG i.R. Dr. Manfred Cuypers, Duisburg
ZAP 3/2016, S. 129 – 138