Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist in den §§ 97 ff. GWB geregelt, was wegen der monopolähnlichen Stellung öffentlicher Auftraggeber Sinn macht.
a) Vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren
Die gerichtliche Zuständigkeit ist durch das bei der Vergabe von Aufträgen (oberhalb der "Schwellenwerte") vorgeschaltete Verwaltungsverfahren vorgegeben: Über eine sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht, und zwar dessen Vergabesenat, § 116 Abs. 3 GWB. Die durch die frühere Fassung bedingte Ausnahme zugunsten der Landessozialgerichte, die zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem BGH und dem BSG im Rahmen der sog. Pharmarabatte geführt hatte, ist 2011 entfallen. Alle Bundesländer mit mehreren Oberlandesgerichten haben von der Möglichkeit des § 116 Abs. 4 GWB Gebrauch gemacht, die Vergabesachen bei einem Gericht zu konzentrieren. Für Beschwerden gegen Entscheidungen der in Bonn sitzenden Vergabekammern des Bundes ist das OLG Düsseldorf zuständig.
b) Rechtsweg unterhalb der Schwellenwerte
Die Grauzone, die anfangs bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte hinsichtlich des vorbeugenden Rechtsschutzes bestand, beginnt sich immer mehr zu lichten. Bisweilen wurde sogar der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als gangbar angesehen. Mehr und mehr verhelfen indessen die Zivilgerichte (z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.10.2011 – 27 W 1/11) Ansprüchen auf vorläufige Unterlassung einer "unterschwelligen" Vergabe jedenfalls dann zum Erfolg, wenn vom Auftraggeber zu beachtende Vergaberegeln nicht eingehalten worden sind. Es sind dann die für das eingeschlagene Verfahren – etwa das auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – geltenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.
c) Schadensersatz
Dass für die Bescheidung von Schadensersatzansprüchen nicht berücksichtigter Bieter die ordentlichen Gerichte zuständig sind, stand stets außer Zweifel. OLG Celle (Beschl. v. 7.6.2007 – 4 AR 24/07) nimmt deshalb der Verweisung einer Zivilkammer an die Kammer für Kartellsachen eines Konzentrationsgerichtes die Bindungswirkung. § 124 Abs. 1 GWB bindet allerdings das ordentliche Gericht an die Entscheidungen der Vergabekammer und des Vergabesenates, wenn ein Verfahren vor der Vergabekammer stattgefunden hat, das die Vergabe, bei der (angeblich) gegen Vorschriften verstoßen wurde, zum Gegenstand hatte.