Das Anstreben einer "Gesamtlösung" der Verständigung nur mit sämtlichen Angeklagten ist zulässig (BGH NStZ 2015, 537 = StRR 2015, 226 [Deutscher]). Schwierig ist aber die revisionsrechtliche Behandlung der Drittwirkung von Verständigungen und entsprechenden Mitteilungsverstößen. Damit sind Fälle gemeint, bei denen nicht sämtliche Angeklagte bzw. deren Verteidiger in die auf Verständigung abzielenden Gespräche und die Verständigung eingebunden sind, eine erzielte Verständigung nicht von allen Angeklagten mitgetragen wird oder nach Verfahrensabtrennung die im früheren Verfahren mit dem dortigen Angeklagten getroffene Verständigung in neuen Verfahren nicht mitgeteilt wird.

Bislang war die Rechtsprechung bei der Drittwirkung eher restriktiv. Das BVerfG (NStZ 2014, 528) billigt einem Angeklagten keine Berufung auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht zu, wenn die Verständigungsgespräche allein einen Mitangeklagten betreffen (vgl. auch BGH NStZ 2015, 232 = StRR 2015, 140 [Burhoff]). Auf die Unzulänglichkeit der Mitteilung über Verständigungsgespräche mit Dritten, an denen der Angeklagte nicht beteiligt war, könne er eine Rüge nach § 243 Abs. 4 StPO im Regelfall nicht stützen (BGH NStZ 2015, 417, 657), wenn nicht ersichtlich ist, dass seine Kenntnis sich hätte auf sein Verteidigungsverhalten auswirken können (BGH NStZ-RR 2015, 278 = StRR 2015, 342 [Deutscher]). Allerdings nimmt der 2. Senat des BGH (StRR 2015, 460 [Deutscher]) eine revisibele Rechtsverletzung, auf dem das Urteil auch beruht, in dem Fall an, dass der revidierende Angeklagte eine Verständigung ablehnt, weder dies noch die erfolgten Verständigungen mit den Mitangeklagten vollständig mitgeteilt wird und die Feststellungen zur Bandenstruktur und damit auch die Einbindung des Angeklagten in die "Bande" auf den verständigungsbedingten Angaben der Mitangeklagten beruhen, mithin seine Verteidigungsposition betreffen. Die in einem früheren Verfahren erfolgte Verständigung mit einem Zeugen ist in das neue Verfahren einzuführen und zu würdigen (BGH NStZ 2014, 287).

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