a) Amtliche Leitsätze
Zitat
- § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrags, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
- Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags gem. § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
- Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht.
b) Sachverhalt
In diesem Verfahren, mit dem der BGH seine spektakuläre Kehrtwende einleitete, ging es um einen Vorschuss für Mängelbeseitigungsaufwendungen. Die Klägerin behauptete den Abschluss eines Werkvertrags, wobei die Bezahlung bar ohne Rechnung sowie ohne Abführung von Umsatzsteuer vereinbart worden sei. Der Beklagte hingegen behauptete, er habe die Arbeiten als reine Gefälligkeit ausgeführt. Das Landgericht hatte der Klage noch stattgegeben. Durch das Berufungsgericht erfolgte eine Klageabweisung. Nach Zulassung der Revision wurde diese Entscheidung durch den BGH bestätigt und die Revision zurückgewiesen.
c) Gründe
Das Gericht führt in seiner Entscheidung u.a. wie folgt aus: Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag sei gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Die genannte Vorschrift des SchwarzArbG enthalte ein Verbot eines Werkvertrags, der dazu diene, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre steuerlichen Pflichten nicht erfülle. Ein solches Verbot führe dann zur Nichtigkeit, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstoße und der Besteller diesen Verstoß zum eigenen Vorteil ausnutze.
Das seit dem 1.8.2004 geltende Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz diene ausweislich § 1 Abs. 1 SchwarzArbG der Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Schon daraus ergebe sich eine Verschärfung der gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG gehöre zur Schwarzarbeit auch die Erbringung oder Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen, wenn von einem Steuerpflichtigen steuerliche Pflichten nicht erfüllt würden. Wenn also der Unternehmer seinen Erklärungs- und Anmeldepflichten nach dem Einkommen- bzw. Umsatzsteuergesetz nicht nachkomme sowie gegen die Rechnungsstellungspflicht verstoße. Mit dieser Regelung werde bewusst auch der Auftraggeber erfasst, der die Schwarzarbeit überhaupt erst ermögliche.
Ob der Auftraggeber selbst verbotene Schwarzarbeit geleistet habe, könne offen bleiben, da bereits eine Beteiligung, d.h. die Kenntnis eines Gesetzesverstoßes sowie die Ausnutzung eines solchen zum eigenen Vorteil ausreiche. Immerhin habe der Gesetzgeber auch die Pflichten zur Rechnungserteilung und -aufbewahrung erweitert.
Hinweis:
Die sich aus dem EStG bzw. dem UStG ergebenden Pflichten sind jedem Unternehmer bekannt. Weithin unbekannt dürften die Pflichten des Auftraggebers bzw. Rechnungsempfängers sein. Der private Bauherr ist grundsätzlich verpflichtet, Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen zwei Jahre lang aufzubewahren. Die zweijährige Aufbewahrungsfrist für Privatpersonen ist verbunden mit der Pflicht des Unternehmers oder Handwerkers, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen (zitiert nach Zoll-online unter www.zoll.de ).
Die Pflichtangaben regelt § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG). Gemäß § 14 Abs. 4 UStG muss eine Rechnung folgende Angaben enthalten:
- Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- das Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Abs. 5 S. 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
- in den Fällen des § 14b Abs. 1 S. 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leis...