a) Amtlicher Leitsatz
Zitat
"Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG (...) nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu."
b) Sachverhalt
Der Kläger forderte Schadensersatz wegen Werkmängeln. Der Beklagte wandte Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG ein und machte bereits gezahlten Schadensersatz widerklagend geltend. Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung wurde der Beklagte aus Bereicherungsrecht zur überwiegenden Rückzahlung des erhaltenen Werklohnes verurteilt und der Widerklage, ebenfalls aus Bereicherungsrecht, überwiegend stattgegeben. Mit gegen die Klage zugelassener Revision wurde die Klage durch den BGH abgewiesen.
c) Gründe
Der Entscheidung des VII. Senats des BGH lagen folgende Erwägungen zugrunde: Der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG gem. § 134 BGB nichtig. Der Beklagte habe Schwarzarbeit ausgeführt. Er habe für den mündlich vereinbarten Werklohn keine Umsatzsteuer verlangen und abführen wollen. Die an den Kläger gerichtete Rechnung habe nicht § 14 UStG entsprochen und keinen Umsatzsteueranteil ausgewiesen. Der Kläger habe dies erkannt und bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt, indem er mit dem Beklagten ein Entgelt ohne Umsatzsteueranteil vereinbarte.
Dem Kläger stehe jedoch kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Einer Rückzahlung stehe § 817 S. 2 Hs. 1 BGB entgegen. Zwar sei der Empfänger einer Leistung gem. § 817 S. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet, wenn dieser gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Eine Rückforderung sei aber gem. § 817 S. 2 Hs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last falle. So verhalte es sich vorliegend. Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift komme nicht in Betracht. Wer bewusst das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot missachte, solle nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (BGH, a.a.O., Rn 17 der Urteilsgründe m.w.N.). Nach Stamm hat der BGH nunmehr in Vollzug seiner Kehrtwende frühere Überlegungen zur Korrektur des Kondiktionsausschlusses mittels § 242 BGB verbannt (a.a.O.).
Praxishinweis:
Bei dem Einwand der Nichtigkeit des Werkvertrags wegen Schwarzarbeit gilt es aus anwaltlicher Sicht zu beachten, dass dem Mandanten keine Nachteile entstehen. Der voreilige Einwand könnte in straf- und steuerrechtlicher Hinsicht ansonsten zum Bumerang werden. Vorliegend war die fällige Umsatzsteuer vom Beklagten längst nachentrichtet worden; er war daher "steuerehrlich" geworden. Andererseits besteht die anwaltliche Pflicht, die Interessen seines Mandanten im Rahmen des Mandats umfassend und in jeder Hinsicht wahrzunehmen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 11.8.2015 – 28 U 136/14, ZAP EN-Nr. 848/2015). Hier liegt ein spezielles Problem gerade darin, dass kaum ein Unternehmer Schwarzarbeit von sich aus einräumen wird. Es bedarf daher einer umfassenden Recherche des zugrundeliegenden Sachverhalts in alle Richtungen sowie einer gründlichen Durchsicht aller Vertragsunterlagen.
d) Anmerkung
Einen langen Atem benötigte der nicht rechtsschutzversicherte Beklagte dennoch, da trotz einer Baustellenkontrolle durch den Zoll und einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung das Landgericht die Schwarzarbeitsproblematik vollkommen verkannte. Das Berufungsgericht erkannte zwar die Nichtigkeit des Vertrags wegen Schwarzarbeit, entschied aber den Fall – trotz ausdrücklichen Hinweises auf die bereits ergangenen Entscheidungen des BGH – nach alter und überholter Rechtslage. Glücklicherweise wurde die Revision zugelassen.