Die Entscheidung des VII. Senats beruht auf folgenden rechtlichen Erwägungen: Der Klägerin stehe kein Zahlungsanspruch zu. Der Vertrag sei wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, hier gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, nichtig. Die Beklagte habe erkannt und zu ihrem Vorteil ausgenutzt, dass die Klägerin keine Rechnung erstellen und somit keine Umsatzsteuer verlangen und abführen wollte. Ebenso verneint wurden Ansprüche auf einen bereicherungsrechtlichen Wertersatz, dessen Voraussetzungen zwar vorlägen, aber an der strengen Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB scheitern würden. Durch das SchwarzArbG solle nicht allein der Steuerhinterziehung begegnet, sondern auch die mit Schwarzarbeit einhergehende Wettbewerbsverzerrung verhindert oder zumindest eingeschränkt werden. Danach verstoße nicht nur die vertragliche Vereinbarung, sondern auch deren Ausführung gegen ein gesetzliches Verbot. Die Anwendung der Kondiktionssperre sei dabei nicht eingeschränkt, weil durch das Gesetz weder der Schwarzarbeiter geschützt noch ein verbotswidriger Zustand, der mit der Rechtsordnung nicht vereinbar sei, aufrechterhalten werde. Auch stünden einer Anwendung nach neuer Rechtsprechung nicht mehr die Grundsätze von Treu und Glauben entgegen.
Entgegen der im Urt. v. 31.5.1990 (VII ZR 336/89, BGH NJW 1990, 2542) zum Ausdruck gekommenen Auffassung habe sich die Annahme des Senats, der Ausschluss vertraglicher Ansprüche verbunden mit der Gefahr einer Strafverfolgung und der Nachzahlung von Steuern und Sozialabgaben bei Bekanntwerden der Schwarzarbeit entfalte bereits die vom Gesetzgeber gewünschte generalpräventive Wirkung, nicht bewahrheitet. Es seien dennoch weiterhin in erheblichem Umfang handwerkliche Leistungen in Schwarzarbeit erbracht worden. Die amtliche Begründung zum Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der Fassung vom 23.7.2004 (BT-Drucks 15/2573, S. 1 u. 17) weise darauf hin, dass die Schwarzarbeit in Deutschland ein alarmierendes Niveau erreicht habe und kein Kavaliersdelikt sei. Wer bewusst gegen das SchwarzArbG verstoße, solle nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1992 – X ZR 134/90, BGHZ 118, 182, 193). Es handele sich nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um handfeste Wirtschaftskriminalität, die dem Gemeinwesen schweren Schaden zufüge.