Einen langen Atem benötigte der nicht rechtsschutzversicherte Beklagte dennoch, da trotz einer Baustellenkontrolle durch den Zoll und einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung das Landgericht die Schwarzarbeitsproblematik vollkommen verkannte. Das Berufungsgericht erkannte zwar die Nichtigkeit des Vertrags wegen Schwarzarbeit, entschied aber den Fall – trotz ausdrücklichen Hinweises auf die bereits ergangenen Entscheidungen des BGH – nach alter und überholter Rechtslage. Glücklicherweise wurde die Revision zugelassen.

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