Die Bundesregierung plant eine Neufassung der Bestimmungen über den Reisevertrag im BGB. Anlass ist eine EU-Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen aus dem Jahr 2015, die bis 2018 ins deutsche Recht umgesetzt werden muss. Ziel dieser Richtlinie ist es in erster Linie, den rechtlichen Rahmen den Entwicklungen des Reisemarktes anzupassen und Regelungslücken zu schließen. Es sollen insbesondere auch Regelungen für die bisher nur teilweise erfasste Buchung von Reisen über das Internet geschaffen werden. Reiseleistungen werden mittlerweile nicht nur in der herkömmlichen Form vorab zusammengestellter Pauschalreisen angeboten, sondern häufig nach den Vorgaben des Kunden oder von diesem selbst zusammengestellt. Die Richtlinie will bezüglich derartiger Angebote den Schutz für Reisende erhöhen und diesen sowie auch den Unternehmern mehr Transparenz und Rechtssicherheit bieten. Zudem sollen nationale Unterschiede beim Schutz von Reisenden beseitigt werden, die diese davon abhalten können, in anderen Mitgliedstaaten angebotene Pauschalreisen zu buchen.
Die neue EU-Norm macht den nationalen Gesetzgebern strengere Vorgaben als bisher, denn sie löst sich von dem Mindestharmonisierungsansatz ihrer Vorläuferrichtlinie zugunsten eines Vollharmonisierungsansatzes, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht mehr erlaubt, strengere oder weniger strenge Vorschriften vorzusehen. Aus diesem Grund will die Bundesregierung jetzt "weiter ausholen" und das deutsche Reisevertragsrecht tiefergehend überarbeiten.
Der Entwurf der Regierung plant daher in erster Linie Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. So wird der Abschnitt über den Reisevertrag (§§ 651a–651m BGB) neu benannt und vollständig neu gefasst. Neben der Pauschalreise soll insbesondere auch die durch die Richtlinie neu eingeführte Kategorie der "verbundenen Reiseleistungen" geregelt werden (§ 651w BGB-E). Die bisher in der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV) enthaltenen Regelungen werden neu gefasst und in das EGBGB überführt (Art. 250–252 EGBGB-E); in diesem Zusammenhang wird Art. 238 EGBGB teils aufgehoben, teils in Art. 252 Abs. 5 EGBGB-E überführt. Außerdem wird eine zentrale Kontaktstelle eingerichtet (Art. 253 EGBGB-E), der Aufgaben im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Insolvenzsicherung zukommen, die Reiseveranstalter und unter bestimmten Voraussetzungen auch Vermittler verbundener Reiseleistungen trifft. Schließlich werden auch § 2 des Unterlassungsklagengesetzes, § 147b der Gewerbeordnung sowie die Preisangabenverordnung angepasst.
[Quelle: Bundesregierung]