(BFH, Urt. v. 25.10.2016 – X R 31/14) • Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids gem. § 174 Abs. 4 AO wegen der irrigen Beurteilung des Sachverhalts in einem anderen Bescheid, welcher auf Initiative des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten geändert wurde, ist nicht ausgeschlossen, wenn das Finanzamt bei Erlass des ursprünglichen Bescheids wissentlich fehlerhaft gehandelt hat. Der Wortlaut des § 174 Abs. 4 AO enthält keine weitere Einschränkung, nach der zwar eine Änderung des angefochtenen Bescheids aufgrund des Rechtsbehelfs zulässig sein soll, die Änderung der irrigen Beurteilung in anderen Bescheiden aber deswegen unterbleiben muss, weil das Finanzamt vorsätzlich fehlerhaft gehandelt hat. Gegen eine solche Auslegung spricht vor allem der Sinn des § 174 Abs. 4 AO, den Steuerpflichtigen im Falle seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an dieser Auffassung festzuhalten.

ZAP EN-Nr. 105/2017

ZAP F. 1, S. 120–120

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