Der fehlende Link zur OS-Plattform, die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 21.5.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) besteht, wird von den meisten Wettbewerbsgerichten als Wettbewerbsverstoß angesehen (s. ZAP Internetreport, ZAP 15/2016, S. 782) berichtet. Das LG Traunstein hatte allerdings eine abweichende Entscheidung getroffen (Urt. v. 20.4.2016 – 1 HKO 1019/16). Es hatte hierbei allerdings zunächst die Ansicht vertreten, dass die Einstellung eines Links zur OS-Plattform eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 4 UWG und damit des § 5a Abs. 2 UWG darstelle. Trotz dieser zutreffenden Sichtweise hat es in der weiteren Begründung aus nicht nachvollziehbaren Gründen einen Wettbewerbsverstoß abgelehnt. Das Urteil des LG Traunstein wurde mit Urteil des OLG München aufgehoben (v. 22.9.2016 – 29 U 2498/16). Der dortige (Verfügungs-)Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt, einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform in seinen eBay-Angeboten einzustellen. Nachdem der Beklagte die Abschlusserklärung abgegeben hat, ist diese Entscheidung rechtskräftig. Das OLG München schloss sich der Sichtweise des Antragstellers vollumfänglich an und qualifizierte dementsprechend den Art. 14 Abs. 1 S. 1 der ODR-Verordnung als Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG, weil diese Regelung der Verbreitung der Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern und damit deren Interessen als Marktteilnehmer diene. Der Verstoß sei i.Ü. auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen: Ohne die Verlinkung bleibe die OS-Plattform wenig bekannt; dadurch werde die im Interesse der Verbraucher dienende Funktion, die Online-Streitbeilegung zu fördern, beeinträchtigt. Im Übrigen ergebe sich diese Sichtweise auch aus Art. 18 S. 2 der ODR-Verordnung, wonach Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung wirksam sein sollen. Sofern jedoch kein Unterlassungsanspruch bestünde, fehle es an einer wirksamen Sanktion. Dieser Sichtweise des OLG München hat sich zwischenzeitlich das LG Traunstein ausdrücklich angeschlossen und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben (Beschl. v. 14.10.2016 – 1 HKO 3467/16). Offen bleibt u.E. auch nach der Entscheidung des OLG München, ob der Link klickbar (funktionsbereit) sein muss. In diesem Sinne wird die Entscheidung im Internet überwiegend interpretiert. Wer lediglich die Link-Adresse angibt, den HTML-Code also nicht angeben möchte oder (bei gewissen Plattformen) nicht angeben kann, erfüllt möglicherweise die Informationspflicht nicht hinreichend. Weitere Rechtsprechung dazu bleibt abzuwarten. Die Sichtweise des OLG München teilte ferner auch das OLG Karlsruhe (Urt. v. 7.10.2016 – 4 U 99/16). Das LG Dresden vertrat (Urt. v. 14.9.2016 – 42 HK O 70/16) die unzutreffende Ansicht, dass die Hinweispflicht auf die OS-Plattform nur den Marktplatzbetreiber (eBay, Amazon etc.) treffe, nicht aber den einzelnen, auf diesen Marktplätzen tätigen Händler. Gegen dieses inhaltlich unzutreffende Urteil wurde Berufung zum OLG Dresden (14 U 1462/16) eingelegt; das OLG Koblenz (9 W 426/16) wird Ende Januar ebenfalls zu dieser Fragestellung entscheiden.