In einem einstweiligen Verfügungsverfahren wurde die Ansicht vertreten, dass auch die Angabe des Grundpreises in der Artikelbeschreibung ausreichend sei (OLG Dresden, Beschl. v. 27.10.2016 – 14 W 934/16). Diese Sichtweise dürfte jedoch nicht der Sichtweise der weit überwiegenden Mehrzahl der deutschen Wettbewerbsgerichte entsprechen. Das LG Offenburg hat sich insofern positioniert (Urt. v. 2.11.2016 – 5 O 48/16 KfH). Nach dessen Ansicht sei der Begriff "in unmittelbarer Nähe" dahingehend auszulegen, dass zwischen beiden Preisangaben nur ein geringer (bei optischer Betrachtung räumlicher) Abstand bestehen dürfe (ebenso Harte/Henning/Weidert, UWG, 4. Aufl., § 2 PAngV Rn 10). Der Verbraucher müsse den Grundpreis und den Gesamtpreis auf einen Blick wahrnehmen können. Nur dann, wenn beide Preise auf einen Blick wahrnehmbar seien, sei das in Art. 4 Abs. 1 Preisangaben-Richtlinie enthaltene Kriterium "unmissverständlich" erfüllt. Das LG Offenburg hat u.a. auf Erwägungsgrund 6 zur Preisangaben-Richtlinie Bezug genommen, wonach dem Verbraucher auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten geboten werden müssten, die Preise von Erzeugnissen zu vergleichen. Auf "einfachste Weise" sei ein solcher Preisvergleich nur dann möglich, wenn der Gesamtpreis und der Grundpreis räumlich so nah bei aneinander stehen würden, dass sie auf einem Blick wahrgenommen werden könnten. Das von dem BGH 2009 aufgestellte Kriterium, dass Grundpreis und Gesamtpreis "auf einen Blick" wahrgenommen werden müssen, dürfte daher weiterhin Bestand haben. Zu dieser Thematik hat ferner das AG Bayreuth in einem Vertragsstrafen-Verfahren Stellung genommen (Urt. v. 1.12.2016 – 102 C 1201/16). Der dortige Beklagte hatte sich zuvor in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, den Grundpreis und den Gesamtpreis "in unmittelbarer Nähe" zueinander anzugeben. In dem Angebot, das Gegenstand der Vertragsstrafenforderung war, hat er den Grundpreis jedoch erst im Rahmen der Artikelbeschreibung ausgewiesen. Das AG Bayreuth entschied, dass diese Anordnung des Grundpreises nicht dem Kriterium "in unmittelbarer Nähe" entspreche. Die Preise seien nur dann "in unmittelbarer Nähe" angegeben, wenn sie mit einen Blick wahrgenommen werden könnten. Das AG Bayreuth hat insofern ausgeführt: "Gerade wegen der durchaus unterschiedlichen Darstellung von Webseiten auf PCs, Laptops oder Tablet-Bildschirmen oder Smartphones ist damit nicht davon auszugehen, dass quasi einerseits der oben im Angebot benannte Gesamtpreis und andererseits der unten auf der Angebotsseite benannte Grundpreis gleichzeitig vom Verbraucher wahrgenommen werden kann, ohne dass ein Scrollen oder Verschieben des Bildschirmes erforderlich wäre." Der Einwand der Beklagten, dass eine andere Darstellung der Angebotsseite gemäß den Vorgaben der Handelsplattform eBay nicht möglich wäre, wies das AG Bayreuth zurück. Nach Kenntnis des Gerichts sei es dort durchaus technisch möglich, die Angaben des Grundpreises direkt neben denen des Gesamtpreises einzutragen.