Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen sich Unterlassungsschuldner an die Inhalte der Unterlassungserklärung halten. Sie müssen daher z.B. Widerrufsbelehrungen, AGB oder Artikelbeschreibungen anpassen, was Änderungen z.B. in ihren Onlineshops bedingt. Zahlreiche Händler schalten hierfür externe Dienstleister, z.B. einen Webdesigner oder eine Kommunikationsagentur, ein. Gelegentlich kommt es vor, dass durch den externen Dienstleister nicht alle Vorgaben vertragskonform umgesetzt werden, so dass Vertragsstrafen verwirkt werden. Häufig argumentieren Unterlassungsschuldner hiernach, dass sie die Umsetzung einem externen Dienstleister übergeben hätten und daher für Fehler bei der Umsetzung nicht verantwortlich seien. Dieser Sichtweise hat das LG Hamburg (Az.: 416 HK O 82/16) eine Absage erteilt. Das Gericht hat festgestellt, dass sich der Händler ein mögliches Verschulden der Person, die die Internetseite im Auftrag des Händlers "richten" sollte, anrechnen lassen müsse. Diese Sichtweise ist vor dem Hintergrund der Wertung des § 278 BGB zutreffend. Durch die Einschaltung externer Dienstleister, z.B. Kommunikationsagenturen oder Rechtsanwälten, können sich Händler daher nicht aus der Verantwortung ziehen.

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