In einem vor dem LG Verden geführten Rechtsstreit (Urt. v. 27.6.2016 – 10 O 66/15) hatte sich der Beklagte auf ein behauptetes Verschulden von eBay berufen, um eine Vertragsstrafenforderung abwehren zu können. Dieser Ansicht erteilte das LG Verden eine Absage. Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass die Einstellung des streitgegenständlichen Angebots auf der Handelsplattform eBay als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG anzusehen ist. Da der Beklagte das Angebot eingestellt habe und ferner die Erklärung "Der Verkäufer ist für dieses Angebot verantwortlich." standardgemäß bei eBay vorhanden sei, sei der Beklagte auch für den Inhalt des Angebots verantwortlich. Eine Verantwortlichkeit scheide nur dann aus, wenn der Händler Tatsachen nachweisen könne, die seine Verantwortung für das Angebot widerlegten, z.B. Nachweise zu technischen Problemen auf der Handelsplattform eBay. Ein solcher Nachweis kann bspw. mittels einer Stellungnahme von eBay geführt werden, aus der eindeutig hervorgeht, dass eBay für das streitgegenständliche Problem, z.B. die nicht erfolgte Einstellung eines wettbewerbskonformen Angebots, verantwortlich ist. Einen solchen Fehler muss eBay einräumen. Nur dann können andere Möglichkeiten, z.B. Eingabefehler des Händlers, ausgeschlossen werden. Sollte eBay einen solchen Fehler nicht eingestehen, kann der betroffene Händler nach Ansicht des LG Verden die ihn treffende Verantwortlichkeit für das Angebot nicht widerlegen. Ebenso entschied das AG Nördlingen (Urt. v. 11.10.2016 – 3 C 123/16). In dem dort verhandelten Vertragsstrafenverfahren verteidigte sich der Beklagte damit, dass er nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung eine rechtsgültige Widerrufsbelehrung in seinen eBay-Angeboten eingepflegt habe. Hiernach sei jedoch, ohne sein Verschulden, die alte Widerrufsbelehrung wieder in seinen eBay-Angeboten erschienen. Sämtliche Versuche, die eBay-Angebote zu berichtigen, hätten nicht zum Erfolg geführt; auch Kontaktaufnahmen mit eBay oder Löschungen des eBay-Accounts wären nicht zielführend gewesen. Diese technischen Probleme seien ihm jedoch nicht anzulasten, so dass ihn kein Verschulden treffe. Das sah das AG Nördlingen anders. Die Handelsplattform eBay sei als Erfüllungsgehilfe des Beklagten i.S.d. § 278 BGB tätig. Wenn es daher seitens eBay zu Umstellungen auf der Handelsplattform gekommen sei (was der Beklagte aber nicht nachgewiesen hatte), wodurch gegen die Unterlassungserklärung verstoßen worden sei, müsse sich der Beklagte ein solches Verschulden seines Erfüllungsgehilfen eBay zurechnen lassen.