(OLG München, Urt. v. 16.11.2016 – 20 U 2886/16) • Eine Teilungsversteigerung eines in den Nachlass fallenden Grundstücks ist unzulässig, wenn sie der Teilungsanordnung des Erblassers widerspricht. Dass – wie § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. bestimmt – „die Beschränkung oder Beschwerung als nicht angeordnet“ gilt, wenn ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch eine Teilungsanordnung beschwert wird und der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt, bedeutet nicht, dass die beschwerende Teilungsanordnung mit Wirkung für alle Miterben unwirksam wäre. Im Gegenteil fallen die genannten Beschränkungen und Beschwerungen grds. nicht im Ganzen, sondern nur hinsichtlich des Erbteils des Pflichtteilsberechtigten weg.

ZAP EN-Nr. 93/2017

ZAP F. 1, S. 117–117

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