a) Begriff des Kraftfahrzeugs
Kraftfahrzeuge sind nach § 1 Abs. 2 StVG Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (vgl. zuletzt eingehend OLG Nürnberg DAR 2011, 153 = zfs 2011, 228 = VRR 2011, 111). Das sind neben den Kraftfahrzeugen im engeren Sinne, wie z.B. Pkw oder Lkw, auch ein Motorrad oder Moped. Nach dieser eindeutigen Definition ist also ein Moped oder ein Leichtmofa erfasst (OLG Düsseldorf VRS 92, 266; OLG Frankfurt NJW 1976, 1161), nicht hingegen ein Fahrrad. Auch motorgetriebene Krankenfahrstühle werden als Kraftfahrzeug angesehen (BayObLG DAR 2000, 532; OLG Nürnberg a.a.O.). Ebenso Arbeitsmaschinen, wie z.B. Bagger (OLG Hamm VRS 51, 300). Entsprechendes gilt für das sog. Pocketbike (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2013, 356 [Ls.] = VRR 2014, 27 m.w.N.; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 1 StVG Rn 8; Ternig zfs 2006, 666). Nicht abschließend geklärt ist die Einordnung von Elektrofahrrädern/Pedelec (vgl. dazu König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 1 StVG Rn 3), wobei sich die Problematik allerdings durch die Einfügung des § 1 Abs. 3 StVG aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 17.6.2013 (BGBl I, S. 1558) entschärft hat (vgl. dazu Ternig zfs 2014, 244). Bei E-Bikes muss die Klassifizierung nach den in der jeweiligen Fahrzeuggenehmigung ausgewiesenen technischen Kenngrößen vorgenommen werden (Huppertz DAR 2013, 488 mit Tabelle 489). Sie werden im Zweifel als Mofa, Kleinkraftrad oder Leichtkraftrad anzusehen sein, so dass die Grenze für Kraftfahrer gilt (vgl. dazu aber auch [einschränkend] OLG Hamm DAR 2013, 712 = VRR 2014, wonach sich aus den Feststellungen die Ausstattung des E-Bikes ergeben muss; zu allem Ternig a.a.O.).
b) Begriff des Führens
Ein Kraftfahrzeug wird i.S.d. § 24a Abs. 1 StVG geführt, wenn das Kraftfahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskraft unter eigener Allein- oder auch Mitverantwortung in Bewegung gesetzt worden ist und der Täter es unter Handhabung der technischen Voraussetzungen während der Fahrbewegung durch den Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil leiten will (König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 21 StVG Rn 10; BGH NJW 1962, 2069; BGH NJW 1990, 1245; wegen der Einzelheiten Ludovisy/Eggert/Burhoff/Burhoff, § 4 Rn 114 ff.; Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 3847 ff.). Entscheidend ist das Führen in der Funktion als Kraftfahrzeug, also unter Ausnutzung der Motorkraft. Es gilt ein sog. finaler Führensbegriff (grundlegend BGHSt 35, 390 = NZV 1989, 32).
Hinweis:
Das ist immer dann nicht der Fall, wenn die Motorkraft des Fahrzeugs beim Führen nicht eingesetzt wird und auch nicht eingesetzt werden soll. In der Praxis von Bedeutung sind insoweit die Fälle des Anschiebens und des Abschleppens (wegen weiterer Einzelheiten insoweit Ludovisy/Eggert/Burhoff/Burhoff, § 4 Rn 123 f. m.w.N.).
Durch den BGH (s. BGHSt 59, 311 = zfs 2015, 111 = VRR 2/2015, 13 für § 23 Abs. 1a StVO) ist inzwischen die Frage geklärt, dass ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, nicht Führer des Kraftfahrzeugs ist. Im Rahmen des "begleiteten Fahrens mit 17" ist die Begleitperson auch kein Fahrzeugführer (eingehend zu den straf- und bußgeldrechtlichen Aspekten des begleiteten Fahrens ab 17 s. Deutscher VRR 2010, 335).
Fraglich kann das Führen eines Kraftfahrzeugs bei sog. vorbereitenden Handlungen sein (zu Handlungen nach Beendigung der Fahrt s. OLG Karlsruhe NZV 2006, 441 = VRR 2006, 148; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 315c Rn 3 m.w.N.; Ludovisy/Eggert/Burhoff/Burhoff, § 4 Rn 118). Die heute h.M., die vor allem im Hinblick auf den Wortlaut des § 316 StGB und auf eine zweckorientiertere Auslegung entwickelt worden ist, ist der Auffassung, dass das "Führen eines Fahrzeugs" voraussetzt, dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird (König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 316 StGB Rn 2 m.w.N.; BGHSt 35, 390 = NZV 1989, 32; BayObLG NZV 1992, 197; OLG Brandenburg DAR 2006, 219; OLG Karlsruhe NZV 1992, 493; OLG Düsseldorf NZV 1992, 197), wobei aber eine nur minimale Fortbewegung, sofern das Fahrzeug im Ergebnis nicht von seinem Standort fortbewegt wird, nicht ausreicht (OLG Brandenburg a.a.O., für den Versuch, ein im Waldboden fest gefahrenes Fahrzeug frei zu fahren). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung (wegen der Einzelheiten s. Burhoff/Burhoff, OWi, Rn 3850 ff.) sind bloße vorbereitende Maßnahmen in der Absicht, das Fahrzeug alsbald zu bewegen, noch kein Führen. Darunter fallen neben den notwendigen Handhabungen zum Anlassen des Motors (BGHSt 35, 390 = NZV 1989, 32) auch vergebliche Versuche, wie z.B. das Freibekommen eines im Morast, im Graben, im weichen Sand oder in einer Schneewehe stecken gebliebenen Fahrzeugs (OLG Brandenburg DAR 2006, 219; OLG Karlsruhe NZV 1992, 493).