Tiefgreifende Zerwürfnisse zwischen Gesellschaftern sind für den in der gesellschaftsrechtlichen Betreuung personalistisch geprägter (Familien-)Gesellschaften tätigen Anwalt kein selten auftretendes Phänomen. Häufig stellt sich für ihn bereits im Vorfeld einer absehbaren gerichtlichen Konfrontation die Frage, ob er seinen Mandanten, der sich zur Beurteilung der konkret zur Lösung der Konfliktlage in der Gesellschafterversammlung anstehenden Entscheidung ggf. bereits mit Blick auf seine persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten nicht imstande sieht, schon unter dem Aspekt der prozesstaktischen Beweisvorsorge dorthin begleiten sollte. Andererseits könnte seine Präsenz u.U. neues Potenzial für eine Auseinandersetzung bieten und damit eine weitere, unnötige Eskalation heraufbeschwören, wenn jetzt auch die anderen (Mit-)Gesellschafter auf Hinzuziehung ihres Vertrauten/Anwalts bestehen sollten und damit aus der Gesellschafter- eine so vom Gesetz nicht vorgesehene "Anwaltsversammlung" (so wörtlich: OLG Naumburg, Urt. v. 25.1.1996 – 2 U 31/95, GmbHR 1996, 934 f.) machen. Diese Problematik, die sich für den Anwalt mit vergleichbarer Brisanz auch für WEG-Eigentümerversammlungen stellt (vgl. Drasdo NZM 2015, 360 ff.), ist zwar nicht neu (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.7.2001 – 17 W 42/01, MDR 2001, 1305) – eine praxisnahe und dazu auch handhabbare rechtssichere Lösung ist aber noch nicht gefunden, was vorliegende Entscheidung bestätigt.

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