Der EuGH hat in seiner Entscheidung eine Ausnahme (s. NJW 2011, 2269, Rn 74) von dem nun in § 475 Abs. 4 S. 1 BGB normierten Grundsatz, dass der Unternehmer die einzig mögliche Art der Nacherfüllung nicht wegen ihrer absoluten Unverhältnismäßigkeit verweigern kann, nur für den Fall zugelassen, dass die einzig mögliche Art der Nacherfüllung aufgrund der Aus- und Einbaukosten zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde: Art. 3 Abs. 3 VerbrGKRL schließe es nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten, falls erforderlich, auf einen "angemessenen Betrag" beschränkt werde.
Diese Ausnahme setzt § 475 Abs. 4 S. 2 BGB für beide Arten der Nacherfüllung – nämlich für die Mangelbeseitigung wie für die Lieferung einer mangelfreien Sache – hinsichtlich aller Aufwendungen um, die zu einer Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung führen können (RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 44). § 475 Abs. 4 S. 2 BGB verschafft dem Unternehmer (Verkäufer) ein als Einrede ausgestaltetes, beschränktes Leistungsverweigerungsrecht: Ist die andere Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach § 439 Abs. 2 oder § 439 Abs. 3 S. 1 BGB "unverhältnismäßig", kann der Unternehmer gem. § 475 Abs. 4 S. 2 BGB den Aufwendungsersatz auf einen "angemessenen Betrag" beschränken. Das beschränkte Leistungsverweigerungsrecht umfasst die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nach § 439 Abs. 2 BGB (RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 44).
Bei der Bemessung dieses "angemessenen Betrags" sind nach § 475 Abs. 4 S. 3 BGB insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Die Regelung folgt den Vorgaben des EuGH, der entschieden hatte, dass zum einen der Wert, den die Kaufsache hätte, wenn sie mangelfrei wäre, und die Bedeutung des Mangels bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Der Zweck der VerbrRKRL, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, müsse – so der EuGH (NJW 2011, 2269) – ebenfalls Berücksichtigung finden. Zugleich dürfe das Nacherfüllungsrecht des Verbrauchers durch die Beschränkung des Anspruchs auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten in der Praxis nicht ausgehöhlt werden.
Nach Ansicht des Gesetzgebers (RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 44) hat dies zur Folge, dass sich der angemessene Betrag nicht allein am Kaufpreis orientieren darf: Bei der Bedeutung des Mangels werde es regelmäßig darauf ankommen, ob der Mangel der eingebauten Sache deren Verwendungsfähigkeit beeinträchtigt oder lediglich ästhetischer Natur ist. Einem lediglich ästhetischen Mangel der Kaufsache komme zumeist eine deutlich geringere Bedeutung zu, als wenn die Kaufsache ihre bestimmungsgemäße Funktion infolge des Mangels nicht oder nur eingeschränkt erfüllen würde.
Hinweis:
Bei Vorliegen eines rein ästhetischen Mangels sei es im Einzelfall auch denkbar, lediglich einen solchen Kostenbetrag als "angemessen" anzusehen, der unter dem Wert der ursprünglichen Kaufsache liegt (RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 45 unter Bezugnahme auf BGHZ 192, 148).
Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, eine gesetzliche Obergrenze für den Anspruch des Käufers nach § 439 Abs. 3 S. 1 BGB zu fixieren. Dies sei nicht möglich, da die potenziellen Fälle einer Beeinträchtigung der Funktion oder Ästhetik der Kaufsache vielgestaltig seien, weswegen Aus- und Wiedereinbaukosten unterschiedlich hoch ausfallen könnten (RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 45): "Die Bemessung des vom Verkäufer zu ersetzenden Betrages dieser Aufwendungen muss die Rechtsprechung anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls vornehmen".