a) Art- und verwendungszweckgemäßer Einbau der Sache
Voraussetzung des Anspruchs ist ein art- und verwendungszweckgemäßer Einbau der Sache – d.h. dass der Käufer die gekaufte Sache gutgläubig und ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in die andere Sache eingebaut hat. Ansonsten würde der Anspruch auch Fälle erfassen, in denen der Käufer nicht schutzwürdig ist. Der Anspruch wäre dann im Übrigen für den Verkäufer auch nicht vorhersehbar. Ob der Einbau art- und verwendungszweckgemäß erfolgt ist, ist grundsätzlich objektiv zu beurteilen. Dabei kommt es darauf an, ob der Käufer die Kaufsache durch den vorweggenommenen Einbau bestimmungsgemäß verwendet hat oder nicht, beispielsweise einen Einbau entgegen der funktionellen Bestimmung der Kaufsache vorgenommen hat (RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 39 f.).
b) Gutgläubiger Einbau durch den Käufer
§ 439 Abs. 3 S. 2 BGB setzt die vom EuGH vorgegebene Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs auf Fälle um, in denen der Käufer die Kaufsache gutgläubig eingebaut hat (RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 40): § 442 Abs. 1 BGB ist gem. § 439 Abs. 3 S. 2 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.
Hinweis:
Nach § 442 Abs. 1 S. 1 BGB sind die Rechte eines Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer gem. § 442 Abs. 1 S. 2 BGB Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
§ 442 Abs. 1 BGB findet damit über § 439 Abs. 3 S. 2 BGB auf Aus- und Einbaufälle dergestalt Anwendung, dass es für eine Kenntnis des Käufers nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, sondern auf den Zeitpunkt des Einbaus der mangelhaften Kaufsache durch den Käufer. Das hat folgende Konsequenzen (RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 40):
- Kennt der Käufer den Mangel der Kaufsache bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sind seine Mängelrechte bereits nach § 442 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen (RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 40).
Erlangt der Käufer nach Vertragsschluss – aber noch vor dem Einbau der Kaufsache – Kenntnis von einem Mangel, sind seine Rechte wegen eines Mangels nicht nach § 442 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um den Aufwendungsersatzanspruch für Aus- und Einbaukosten nach § 439 Abs. 3 S. 1 BGB. Für diesen gilt Folgendes (RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 40 f.):
- Verbaut der Käufer die Sache in Kenntnis eines Mangels, ist er in Bezug auf die infolgedessen erforderlich werdenden Aus- und Einbauleistungen nicht schutzwürdig. Es ist dem Käufer damit zuzumuten, dass er – wenn er den Mangel der Kaufsache kennt – zunächst seinen Nacherfüllungsanspruch nach § 437 Nr. 1 i.V.m. § 439 Abs. 1 BGB gegen den Verkäufer geltend macht, bevor er die Sache verbaut: Er hat jedenfalls keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Verkäufer nach § 439 Abs. 3 S. 1 BGB, wenn er den Mangel beim Einbau der mangelhaften Sache kannte.
- Ist dem Käufer beim Einbau ein Mangel der Kaufsache infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, gelangt über § 439 Abs. 2 S. 2 BGB die Regelung des § 442 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend zur Anwendung. Danach kann der Käufer Rechte wegen eines Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.