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ZAP 3/2018, Ehegattenunterhalt nach der Scheidung – Teil ... / 4. Leistungsfähigkeit

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Die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen muss

  • im gleichen Zeitraum bestehen, für den Unterhalt geltend gemacht wird – Grundsatz der Gleichzeitigkeit (Kongruenz) von Unterhaltsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit (BVerfG FamRZ 2005, 1051 m. Anm. Klinkhammer FamRZ 2005, 1055 und Graba FamRZ 2005, 1149; BGH FamRZ 2013, 1554 dazu Viefhues jM 2014, 134; OLG Dresden NZFam 2014, 378);
  • in dem Zeitraum bestanden haben, für den aufgrund der Bedürftigkeit Unterhalt verlangt wird. Wechseln sich Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Zeiten der Erwerbstätigkeit ab, ist kein Durchschnittseinkommen über den Gesamtzeitraum zu bilden, sondern zeitabschnittsweise zu rechnen (BGH 2008, 594 m. Anm. Borth = FamRZ 2008, 778 m. Anm. Weychardt). Wenn der Unterhaltspflichtige – sei es durch einen Lottogewinn oder eine Erbschaft – erst zu einem späteren Zeitpunkt leistungsfähig wird, hat dies folglich keine Rückwirkung auf verstrichene Zeiträume.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Unterhalt daher ebenfalls zeitbezogen geltend zu machen, wodurch auch der Streitgegenstand des Verfahrens festgelegt wird. Wenn der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt verlangt, ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger verlangt als ihm zusteht (BGH FamRZ 2016, 199 m.w.N.).

Daher ist regelmäßig auf die Einkommenssituation abzustellen, die in der Zeit gegeben war, für die der Unterhalt verlangt wird. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen ist für zurückliegende Unterhaltszeiträume (Unterhaltsrückstände) grundsätzlich nach den in dieser Zeit tatsächlich erzielten Einkünften zu bestimmen. Aus Vereinfachungsgründen können unter Umständen Jahresdurchschnittsbeträge g...

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