Nach § 1573 Abs. 4 BGB kann der geschiedene Ehegatte auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen ist, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern.

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