Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (ehebezogener Billigkeitsergänzungsunterhalt; Elternanspruch, s. Schilling FF 2008, 279, 283; Annexanspruch des Anspruchs aus § 1570 Abs. 1 BGB). Daher kann § 1570 Abs. 2 BGB nur dann gegeben sein, wenn im Zeitpunkt der Scheidung noch ein gemeinsames Kind betreut wird (BGH FamRZ 2010, 1050 m. Anm. Viefhues; Borth FamRZ 2008, 2, 8).
Dieser Unterhaltsanspruch stellt eine weitere Ausnahme von der grundsätzlichen Erwerbsobliegenheit des geschiedenen Ehegatten dar und ist entsprechend eng auszulegen. Der Gesetzestext, der auch hier auf die Billigkeit abstellt, gibt keine klaren Anhaltspunkte für die entscheidende Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch besteht. Zu berücksichtigen sind die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe; das bedeutet aber nicht, dass andere Gesichtspunkte nicht auch eine Rolle spielen können. In erster Linie dürfte es daher auf ein einvernehmlich während der Ehe praktiziertes Betreuungskonzept der Ehegatten ankommen. Hier kann also auch die frühere gemeinsame Lebensplanung eine Rolle spielen.
Maßgeblich dürfte sein, ob die während der Ehe von den Eheleuten gewählte Aufgabenverteilung hinsichtlich der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit ein besonderes Vertrauen begründet hat, das auch für die Zukunft geschützt werden soll. Die Vorschrift bezweckt den Schutz des gewachsenen Vertrauens in einvernehmliche Betreuungsmodelle und verabredete Rollenverteilungen und ist letztlich Ausgestaltung der nachehelichen Solidarität, wenn auch in eingeschränktem Umfang.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss es sich um Umstände handeln, die unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit in der Ehe von Bedeutung sind. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass das Vertrauen in die vereinbarte und so auch gehandhabte Rollenverteilung hinsichtlich der Kinderbetreuung geschützt werden soll. Die Berechtigte muss von einer weitergehenden Erwerbstätigkeit allein im Interesse des Kindes abgesehen haben. Der zeitliche Aufwand und der Einsatz, die von einer Erwerbstätigkeit haben absehen lassen, dürfen nicht den eigenen beruflichen Interessen gedient haben. Deshalb stellen Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen keinen elternbezogenen Grund i.S.d. § 1570 Abs. 2 BGB dar (BGH FamRZ 2012, 1624 m. Anm. Born FamRZ 2012, 1626; BGH FamRZ 2011, 1209 m. Anm. Viefhues; BGH FamRZ 2010, 1050 m. Anm. Viefhues).