Zu berücksichtigen ist, dass nach § 22 Abs. 2 S. 1 RVG für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren eine Begrenzung auf 30 Mio. Euro gilt, und zwar auch dann, wenn das in Bezug genommene Kostengesetz keine Wertgrenze oder – wie hier – eine höhere Wertgrenze vorsieht. Diese Begrenzung ist gegebenenfalls im Verfahren nach § 33 RVG zu klären.

 

Beispiel 23: Wertbegrenzung (I)

Der Anwalt hat den Mandanten in einem Erbscheinsverfahren vertreten und die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe beantragt. Das Gericht hat den Geschäftswert auf 45 Mio. Euro festgesetzt.

Für das Gericht greift zwar nach § 35 Abs. 2 GNotKG eine Begrenzung des Geschäftswerts erst bei Nachlasswerten von über 60 Mio. Euro; für den Anwalt gilt dagegen die Begrenzung des § 22 Abs. 1 RVG auf 30 Mio. Euro.

Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Grenze um weitere 30 Mio. Euro je weiterem Auftraggeber bis maximal 100 Mio. Euro, aber nur, wenn verschiedene Gegenstände zugrunde liegen (§ 22 Abs. 2 S. 2 RVG).

 

Beispiel 24: Wertbegrenzung (II)

Der Anwalt hat zwei Mandanten in einem Erbscheinsverfahren vertreten, die jeweils die Erteilung eines Erbscheins zu ½ beantragt haben. Das Gericht hat den Geschäftswert auf 45 Mio. Euro festgesetzt.

Jetzt liegt die Begrenzung bei insgesamt 60 Mio. Euro, so dass der Anwalt nach dem vollen Wert von 45 Mio. Euro abrechnen kann (§ 22 Abs. 2 S. 2 RVG). Gegenüber jedem einzelnen Auftraggeber kann der Anwalt allerdings nur nach einem Wert von 22,5 Mio. Euro abrechnen (§ 7 Abs. 2 RVG).

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