Ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen, ist Geschäftswert der Wert des Hofs (§ 40 Abs. 1 S. 3 GNotKG). Abweichend von § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG werden hier allerdings nur die auf dem Hof lastenden Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (§ 15 Abs. 2 HöfeO) abgezogen.

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