Mit Blick auf die derzeitigen Überlegungen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), die Gebühren bei Inkassotätigkeit zu reformieren, hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) davor gewarnt, den erwünschten erhöhten Schuldnerschutz u.a. durch eine "pauschale Abwertung" der anwaltlichen Inkassotätigkeit, etwa durch neue RVG-Gebührentatbestände, erreichen zu wollen.
Das BMJV befasst sich derzeit mit den Ergebnissen einer Evaluation der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das im Jahr 2013 eingeführt worden war. Der Evaluierungsbericht war zu einem negativen Ergebnis gekommen: Danach sind die Inkassogebühren nach der Einführung des Gesetzes sogar noch "erheblich" angestiegen (vgl. zum Bericht auch ZAP Anwaltsmagazin 14/2018, S. 705). Das Ministerium erwägt daher zzt. eine Nachbesserung der verbraucherschützenden Vorschriften. Verbraucherschutzverbände haben hierzu vorgeschlagen, die Erstattungspflicht des Schuldners auf eine 0,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG zu begrenzen und die Einigungsgebühr im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung abzuschaffen; auch wird teilweise gefordert, eine Obliegenheit des Gläubigers zur vorrangigen Beauftragung eines "Schreibens einfacher Art" einzuführen.
Mit einem Schreiben an das BMJV hat sich die BRAK nun im Dezember zu dem Thema geäußert. Danach begrüßt die Kammer zwar das Bestreben, Verbraucher vor unseriösen Geschäftspraktiken von Personen zu schützen, die Inkassodienstleistungen erbringen. Dies dürfe aber nicht zulasten der anwaltlichen Tätigkeit gehen. Es sei legitimes Ziel eines jeden Gläubigers, seine Forderungen mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen zu wollen. Dessen Tätigkeit, die auch umfasse, den Anspruch rechtlich zu prüfen und unschlüssige Forderungen herauszufiltern, diene auch dem Schuldnerschutz. Eine pauschale Gebührenreduzierung sei daher unangemessen.
Die BRAK verweist zudem auf das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, das für die Anwälte nur eine sehr moderate lineare Anhebung der Gebühren gebracht habe. Diese wirke sich bei Inkassoangelegenheiten angesichts der häufig nur im niedrigsten Bereich anfallenden Gebühren prozentual natürlich stärker aus als bei höheren Gegenstandswerten.
Auch der vorgeschlagenen Abschaffung der Einigungsgebühr bei Ratenzahlungsvereinbarungen erteilen die Anwaltsvertreter eine Absage: Auch Ratenzahlungsvereinbarungen müssten sorgfältig formuliert und auf den Einzelfall abgestimmt werden. Dass sie im Vergleich mit gerichtlichen oder sonstigen außergerichtlichen Vergleichen meist einen geringeren Aufwand erfordern, sei bereits in § 31b RVG mit seiner Streitwertreduzierung berücksichtigt.
Aus diesen Gründen, so die BRAK, müsse bei den Reformüberlegungen daher zwischen der Tätigkeit von Rechtsanwälten und denen der Inkassounternehmen unterschieden werden.
[Quelle: BRAK]