Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer Partnerschaft von Rechtsanwälten sind nach einem Beschluss des II. Zivilsenats vom 8.5.2018 (Az. II ZB 7/17) die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktorgrad des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert worden ist. Der Senat hat am selben Tag zudem im Wesentlichen gleichlautende Beschlüsse für Partnerschaftsgesellschaften von Wirtschaftsprüfern (Az. II ZB 26/17) und Steuerberatern getroffen. Diese Entscheidungen knüpfen an einen Beschluss des Senats vom 4.4.2017 an, nach dem ein Doktorgrad – obwohl es sich begrifflich weder um einen Namensbestandteil noch eine Berufsangabe i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 PartGG handelt – aufgrund gewohnheitsrechtlicher Übung als Namenszusatz in das Partnerschaftsregister eingetragen werden darf, wenn einer der Partner über diesen akademischen Grad verfügt (BGH, Beschl. v. 4.4.2017 – II ZB 10/16 m. Anm. Römermann NZG 2017, 734).
Nach § 2 Abs. 1 S. 1, 3 PartGG muss der Name einer Partnerschaftsgesellschaft den Namen mindestens eines aktiven Partners enthalten. Dieses Erfordernis einer "Personenfirma", das heute für keine andere Rechtsform mehr greift, ist rechtspolitisch umstritten. Zutreffend wird darauf verwiesen, dass der Gedanke der Identifizierung der Gesellschaft mit dem Namen einzelner Gesellschafter heutzutage weitgehend an Bedeutung verloren hat (Henssler AnwBl Online 2018, 564, 597 f.). Ohnehin gilt dieser Grundsatz schon heute nur abgeschwächt, weil eine Partnerschaftsgesellschaft gem. § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB nach Ausscheiden und bei Einwilligung des namensgebenden Partners ihren Namen unverändert fortführen darf. Wie der BGH nun dreifach entschieden hat, wird dieses Prinzip der Namensbeständigkeit auch dann, wenn Teil der fortgeführten Bezeichnung ein Doktorgrad ist, nicht durch das Irreführungsverbot (§ 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB) eingeschränkt. Der Grund für das durch die Titelführung begründete besondere Vertrauen in die intellektuellen Fähigkeiten, den guten Ruf und die Zuverlässigkeit liege in dem Beleg für eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Eine Irreführung sei nicht zu befürchten, wenn auch die "nicht promovierten, die Geschicke des Unternehmens maßgeblich mitbestimmenden Partner (...) für die Ausübung [ihrer] Tätigkeit als solche – ob mit oder ohne Promotion – eine akademische oder eine dem gleichzusetzende Ausbildung durchlaufen haben muss." Da jeder Anwalt vor seiner Zulassung ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium erfolgreich abgeschlossen haben muss, eigne sich der im Namen der Partnerschaftsgesellschaft verbliebene "Doktortitel" nicht zur Täuschung des Rechtsverkehrs.
Angesichts dessen, dass der Senat in einer früheren Entscheidung die Fortführung des Namens samt Doktorgrad durch den selbst nicht promovierten Erwerber eines Maklergeschäfts nur unter der Bedingung erlaubt hatten, dass der Firma ein entsprechender Nachfolgezusatz beigefügt wird (Urt. v. 10.11.1969 – II ZR 273/67), vermag dies zu erstaunen. Der II. Senat geht davon aus, dass dem Doktorgrad auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt allein eine untergeordnete Bedeutung zukommt (zustimmend Hirtz EWiR 2018, 487, 488). Richtig ist zwar, dass der Name einer Anwaltskanzlei schon heute keinen Rückschluss auf die ihr aktuell angehörenden Berufsträger zulässt. Gleichwohl ist es befremdlich, wenn der Senat den Abschluss eines Universitätsstudiums mehr oder weniger mit einer Promotion gleichsetzt, obwohl nach den Hochschulgesetzen der Länder durch die Promotion die "Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen" wird und dieser Nachweis über die allgemeinen Ziele von Lehre und Studium hinausgeht. Außerdem dürfte die Fähigkeit zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit für den Mandanten einer Rechtsanwaltssozietät von größerer Relevanz sein als für den Kunden eines Maklers (so auch Römermann EWiR 2018, 581, 582).