Gleich in einer ganzen Reihe von Entscheidungen hatte sich das LG Berlin mit der Zulässigkeit von im Internet angebotenen "Mietpreisrechnern" zu befassen. Über verschiedene Internetangebote wird dabei interessierten Wohnraummietern zunächst ermöglicht, sich durch Nutzung eines "Mietpreisrechners" online näherungsweise über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für die jeweils eigene konkrete Wohnung zu orientieren. Damit verbunden wird dann die Übernahme eines Auftrags zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen des jeweiligen Wohnraummieters gegenüber dem Vermieter angeboten. Hierzu durchläuft der Interessent dann auf der entsprechenden Internetseite ein Verfahren zur Registrierung und zur Eingabe konkreter Daten, insbesondere zur seiner Person und zu Merkmalen der betroffenen Wohnung. Auf der Grundlage eines so erteilten Auftrags werden außergerichtlich Ansprüche der Mieter gegen die Vermieter aus den Vorschriften der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) verfolgt. Die Portalbetreiberin ist als Inkassodienstleisterin gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG registriert und gewerblich tätig. Die 65. Zivilkammer des LG Berlin ist in ihrem Urteil vom 20.6.2018 zu dem Schluss gekommen, dass die Durchsetzung von Ansprüchen aus der "Mietpreisbremse" auf der Grundlage der im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Inkassoerlaubnis nicht zu beanstanden sei (Az. 65 S 70/18). Nach dieser Auffassung wahren die rechtsberatenden Anteile der außergerichtlich erbrachten Leistungen die durch §§ 2, 10 RDG gezogenen Grenzen. Einer zulässigen "Forderungseinziehung" stehe nicht entgegen, dass die Klägerin es auch übernommen habe, zunächst die Rüge i.S.d. § 556g Abs. 2 BGB zu erheben, dass sie insoweit also die Voraussetzung für einen vollständigen Rückzahlungsanspruch erst schaffe. Eine Beschränkung des Begriffs der Forderungseinziehung auf bereits entstandene und fällige Forderungen sei nämlich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Einholung der Auskünfte nach Maßgabe des § 556g Abs. 3 BGB; die auftragsgemäße "Einziehung einer Forderung" könne auch die Abgabe von Erklärungen und die Äußerung von Rechtseinsichten einschließen. Die verbindliche Klärung derjenigen Parameter, von denen der Gesetzgeber in der "Mietpreisbremse" die Entstehung eines durchsetzbaren Rückzahlungsanspruchs abhängig gemacht hat, diene als selbstständiges Hilfsrecht bzw. als Nebenanspruch keinem anderen Interesse als der Verwirklichung der letztlich einzuziehenden Forderung. Dem eingetragenen Inkassodienstleister werde insoweit eine Beschränkung nicht auferlegt, weil für einen solchen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung die erforderliche Rechtfertigung fehle. Diese ergebe sich weder aus den Vorschriften noch aus dem Schutzzweck des RDG. Die 66. Zivilkammer des LG Berlin hat sich diesen Ausführungen in einem Urteil vom 13.8.2018 im Ergebnis angeschlossen (Az. 66 S 18/18; zustimmend Rott VuR 2018, 443 ff.). Die zugelassene Revision wird beim BGH unter dem Az. VIII ZR 275/18 geführt. In einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren war eine weitere Kammer des LG Berlin in einem Urteil vom 15.1.2019 jüngst derselben Auffassung (Az. 15 O 60/18). Allein die Bezeichnung des Unternehmens als "Rechtsdienstleistungsgesellschaft" wurde als irreführend bemängelt, da für die angesprochenen Verkehrskreise nicht erkennbar sei, dass es sich um eine Rechtsanwaltsgesellschaft und nicht um ein Inkassounternehmen handele.
Die 67. Zivilkammer des LG Berlin hat in einem Beschluss vom 26.7.2018 (Az. 67 S 157/18 m. Anm. Fries NJW 2018, 2904) und die 63. Zivilkammer in einem Urt. v. 28.8.2018 (Az. 63 S 1/18) die gegenteilige Position vertreten. Jedenfalls in der Gesamtheit ihrer Leistungen, also mit dem im Internet betriebenen "Mietpreisrechner", mit der Einforderung von Auskünften und mit der Geltendmachung selbst erst konkretisierter Zahlungsansprüche, deren Existenz sich zur Zeit der Auftragserteilung noch gar nicht belastbar beurteilen lasse, überschreite die Klägerin den Bereich der ihr allein erlaubten Inkassodienstleistungen. Ihre Tätigkeit im Bereich der "Mietpreisbremse" erstrecke sich auf einen besonders komplexen und in den Einzelheiten anspruchsvollen Rechtsbereich und gehe über den Bereich der Einziehung einer Forderung weit hinaus. Die Überschreitung der nach Maßgabe des RDG anzuerkennenden Befugnisse eines Inkassodienstleisters müsse deshalb zur Nichtigkeit der Vereinbarungen mit den auftraggebenden Mietern nach § 134 BGB führen. Auch in Bezug auf das Urteil vom 28.8.2018 wurde die Revision zugelassen. Für Rechtsfrieden wird insofern also wohl erst der BGH sorgen.
Die Urteile sind im Kontext einer größeren Debatte um das Für und Wider einer stärkeren Regulierung von LegalTech-Anbietern zu sehen (vgl. dazu Fries ZRP 2018, 162; Kluth VuR 2018, 403 ff.; Greger MDR 2018, 897 ff.; Hartung BB 2017, 2825 ff.; Henssler NJW 2019 [erscheint demnächst]; Remmertz BRAK-Mitt. 2017, 55 ff.; ders. BRAK-Mit...