Mit zwei Urteilen vom 15.10.2018 (Az. AnwZ [Brfg] 20/18 und AnwZ [Brfg] 68/17) hat sich der BGH zu der umstrittenen Frage geäußert, ob die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. BRAO auch für ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst möglich ist. In einem weiteren Beschluss vom 13.11.2018 (Az. AnwZ [Brfg] 35/18) hat er die dabei entwickelten Grundsätze noch einmal bestätigt. Nach Auffassung des Anwaltssenats gelte der Zulassungsversagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO ("Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, [...] wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann") gem. § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BRAO auch für die Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Jedoch könnten für die Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegenstehen kann, die strengen Grundsätze der Rechtsprechung des Senats zu einem mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarenden Zweitberuf nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht uneingeschränkt übertragen werden. Im Rahmen der Prüfung nach §§ 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 7 Nr. 8 BRAO sei ein großzügigerer Maßstab anzulegen.
So erfülle eine nicht hoheitlich tätige Angestellte bei der Stadt die Voraussetzungen für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin (Az. AnwZ [Brfg] 68/17). Die aufgrund des Arbeitsvertrags vorhandene Bindung des Syndikusrechtsanwalts an einen Hoheitsträger gefährde den nach wie vor geltenden Grundsatz der freien Advokatur nicht, weil der Syndikusanwalt als solcher ausschließlich für seinen Arbeitgeber tätig werde und nicht für andere Mandanten, deren Mandatsverhältnis unabhängig von staatlicher Einflussnahme zu bleiben habe. Seit der Begriff des Syndikusrechtsanwalts in § 46 Abs. 2 BRAO gesetzlich definiert und der Syndikusrechtsanwalt gem. § 46a Abs. 4 Nr. 3 BRAO verpflichtet sei, seine anwaltliche Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" auszuüben, könnten auch in der Öffentlichkeit und beim rechtsuchenden Publikum keine Zweifel darüber aufkommen, dass der Syndikusrechtsanwalt ausschließlich seinen Arbeitgeber vertritt. Aus demselben Grund könne der Syndikusanwalt nicht gegenüber potenziellen Mandanten den Eindruck erwecken, dass er wegen seiner Staatsnähe in der Lage sei, mehr für ihn zu erreichen als andere Anwälte.
Mit Urteil vom selben Tag hat der Anwaltssenat auch entschieden, dass eine Rundfunkdatenschutzbeauftragte und behördliche Datenschutzbeauftragte des WDR sowie Leiterin des Datenschutzreferats als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden kann (Az. AnwZ [Brfg] 20/18 m. Anm. Schafhausen NJW 2018, 3711; vgl. auch Römermann EWiR 2019, 15 f.). Insbesondere stehe die Beschäftigung als interne Datenschutzbeauftragte dem nicht entgegen, obwohl diese Tätigkeit Aufsichtsfunktionen beinhalte. Denn Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten lägen grundsätzlich in der Auslegung und Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie in der Überwachung der Einhaltung dieser Vorgaben.
Mit Beschluss vom 13.11.2018 hat der Anwaltssenat darüber hinaus ausgeführt, dass aus den genannten Gründen jedenfalls die Tätigkeit als Bereichsleiter einer Clearingstelle, die als Bestandteil des internen Kontrollsystems des Zweiten Deutschen Fernsehens die programmliche und journalistische Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit des Programms vor einer Einflussnahme Dritter zu wahren hat, mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vereinbar sei (Az. AnwZ [Brfg] 35/18).
In einem weiteren in diesem Zusammenhang zu nennenden Fall, in dem es um die Zulassung einer in der Geschäftsführung bei einem Jobcenter Arbeit und Grundsicherung tätigen Juristin geht, hat der Anwaltssenat mit Beschluss vom 29.5.2018 die Berufung gegen das ablehnende Urteil des nordrhein-westfälischen AGH zugelassen (Az. AnwZ [Brfg] 38/17), eine endgültige Entscheidung steht aber noch aus.