1. Kostenerstattung bei Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei stets die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren zu ersetzen. Als erstattungsfähige "gesetzliche Gebühren und Auslagen" sind dabei – wie der VII. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 24.1.2018 (Az. VII ZB 60/17, ZAP EN-Nr. 242/2018) nun erneut betont hat – lediglich die Regelsätze des RVG zu erstatten und nicht ein mit dem Rechtsanwalt nach § 3a RVG vereinbartes, diese Sätze übersteigendes Honorar (vgl. bereits Urt. v. 16.7.2015 – IX ZR 197/14).
Was zu den gesetzlichen Auslagen zählt, ist in Teil 7 VV-RVG aufgelistet. Nach Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 VV-RVG werden mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Nach Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 VV-RVG kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) verlangen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nr. 7007 VV-RVG statuiert einen Auslagentatbestand bezüglich einer im Einzelfall gezahlten Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. Euro entfällt. Eine gezahlte Prämie für eine generelle Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden ist daher in dem Umfang, in dem die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30 Mio. Euro entfällt, den allgemeinen Geschäftskosten i.S.d. Vorb. 7 Abs. 1 S. 1 VV-RVG zuzurechnen. Der Auslagentatbestand in Nr. 7007 VV-RVG ist ersichtlich abschließend konzipiert. Der VII. Senat hat daher zutreffend entschieden, dass eine im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30 Mio. Euro entfällt, vom Mandanten nur im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung zu tragen und deshalb nicht von der unterliegenden Partei nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zu ersetzen ist.
2. Vergütung für Testamentsentwurf
Es war bereits seit langem streitig, ob der Entwurf eines Testaments eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG oder allein eine Beratungsgebühr nach den Grundsätzen des § 34 RVG auslöst. In seinem Urteil vom 22.2.2018 (Az. IX ZR 115/17, ZAP EN-Nr. 302/2018) hat der IX. Zivilsenat nunmehr entgegen der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung entschieden, dass eine Geschäftsgebühr in aller Regel nicht entsteht. Zu Recht betont der Senat, dass in dem Entwurf eines Testaments mangels einer nach außen gerichteten Tätigkeit weder ein Betreiben des Geschäfts noch eine Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags i.S.d. Vorb. 2.3 Abs. 3 VV-RVG zu sehen sein kann. Anders ist der Entwurf eines Erbvertrags zu behandeln (vgl. Kroiß NJW 2018, 1482). Ein Rechtsanwalt, der allein mit dem Entwurf eines Testaments beauftragt wird, sollte die BGH-Rechtsprechung zum Anlass nehmen, künftig auf eine Vergütungsvereinbarung i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG hinzuwirken.