1. Factoring und RDG
Der VIII. Zivilsenat hatte in einem Urteil vom 21.3.2018 (Az. VIII ZR 17/17, dazu Deckenbrock EWiR 2018, 461 f.) die Gelegenheit, einige wichtige Klarstellungen zur Vereinbarkeit des echten und des unechten Factorings mit den Regelungen des RDG vorzunehmen. Danach unterfällt die Einziehung von im Wege eines sog. Factorings abgetretenen Forderungen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des RDG. Insbesondere sei auch nicht von einer Inkassodienstleistung (§ 2 Abs. 2 S. 1 RDG) auszugehen, die nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG nur von registrierten Inkassodienstleistern erbracht werden dürfte. Bei einem Forderungserwerb im Wege des echten Factorings sei die Forderungseinziehung schon deshalb nicht erlaubnispflichtig, weil die abgetretenen Forderungen auf eigene und nicht auf fremde Rechnung eingezogen würden. Im Mittelpunkt stehe hier das wirtschaftliche Geschäft des endgültigen Ver- und Ankaufs von Forderungen.
Beim unechten Factoring seien die abgetretenen Forderungen zwar als für den Einziehenden fremd anzusehen, weil das Ausfallrisiko beim Factoringkunden verbleibe, auch dann werde aber die Forderungseinziehung nicht "als eigenständiges Geschäft" betrieben. Geschäftsgegenstand des Factoringanbieters sei vielmehr die Bereitstellung von Liquidität für kleine und mittelständische Unternehmen im Wege der Abtretung von Forderungen erfüllungshalber zur Kreditsicherung. Die Gewährung eines Kredits stehe gegenüber der Forderungseinziehung für den Factoringkunden daher klar im Vordergrund. Anders soll es aber nach einer früheren Entscheidung des VI. Zivilsenats zu beurteilen sein, wenn ein Unfallgeschädigter seine Forderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den beauftragten Kfz-Sachverständigen abtritt und dieser sie an ein Factoring-Unternehmen weiterreicht, da dann die Unternehmensfinanzierung nicht mehr im Vordergrund stehe (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2014 – VI ZR 507/13 Rn 12).
2. Mietpreisrechner und LegalTech
Gleich in einer ganzen Reihe von Entscheidungen hatte sich das LG Berlin mit der Zulässigkeit von im Internet angebotenen "Mietpreisrechnern" zu befassen. Über verschiedene Internetangebote wird dabei interessierten Wohnraummietern zunächst ermöglicht, sich durch Nutzung eines "Mietpreisrechners" online näherungsweise über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für die jeweils eigene konkrete Wohnung zu orientieren. Damit verbunden wird dann die Übernahme eines Auftrags zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen des jeweiligen Wohnraummieters gegenüber dem Vermieter angeboten. Hierzu durchläuft der Interessent dann auf der entsprechenden Internetseite ein Verfahren zur Registrierung und zur Eingabe konkreter Daten, insbesondere zur seiner Person und zu Merkmalen der betroffenen Wohnung. Auf der Grundlage eines so erteilten Auftrags werden außergerichtlich Ansprüche der Mieter gegen die Vermieter aus den Vorschriften der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) verfolgt. Die Portalbetreiberin ist als Inkassodienstleisterin gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG registriert und gewerblich tätig. Die 65. Zivilkammer des LG Berlin ist in ihrem Urteil vom 20.6.2018 zu dem Schluss gekommen, dass die Durchsetzung von Ansprüchen aus der "Mietpreisbremse" auf der Grundlage der im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Inkassoerlaubnis nicht zu beanstanden sei (Az. 65 S 70/18). Nach dieser Auffassung wahren die rechtsberatenden Anteile der außergerichtlich erbrachten Leistungen die durch §§ 2, 10 RDG gezogenen Grenzen. Einer zulässigen "Forderungseinziehung" stehe nicht entgegen, dass die Klägerin es auch übernommen habe, zunächst die Rüge i.S.d. § 556g Abs. 2 BGB zu erheben, dass sie insoweit also die Voraussetzung für einen vollständigen Rückzahlungsanspruch erst schaffe. Eine Beschränkung des Begriffs der Forderungseinziehung auf bereits entstandene und fällige Forderungen sei nämlich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Einholung der Auskünfte nach Maßgabe des § 556g Abs. 3 BGB; die auftragsgemäße "Einziehung einer Forderung" könne auch die Abgabe von Erklärungen und die Äußerung von Rechtseinsichten einschließen. Die verbindliche Klärung derjenigen Parameter, von denen der Gesetzgeber in der "Mietpreisbremse" die Entstehung eines durchsetzbaren Rückzahlungsanspruchs abhängig gemacht hat, diene als selbstständiges Hilfsrecht bzw. als Nebenanspruch keinem anderen Interesse als der Verwirklichung der letztlich einzuziehenden Forderung. Dem eingetragenen Inkassodienstleister werde insoweit eine Beschränkung nicht auferlegt, weil für einen solchen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung die erforderliche Rechtfertigung fehle. Diese ergebe sich weder aus den Vorschriften noch aus dem Schutzzweck des RDG. Die 66. Zivilkammer des LG Berlin hat sich diesen Ausführungen in einem Urteil vom 13.8.2018 im Ergebnis angeschlossen (Az. 66 S 18/18; zustimmend Rott VuR 2018, 443 ff.). Die zugelassene Revision wird beim BGH unter dem Az. VIII ZR 275/18 geführt. In einem wettbewerbs...