(BGH, Urt. v. 20.11.2018 – VI ZR 394/17) • Werden zwei einfache Streitgenossen als Gesamtschuldner rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, so steht ihre Haftung zwar im Verhältnis zum Gläubiger, nicht aber zwischen den Streitgenossen selbst fest. Jedem der im Vorprozess rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen bleibt im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich damit die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt in Frage zu stellen. Zwischen den Streitgenossen entfaltet das Urteil – von den Fällen der Streitverkündung zwischen den Streitgenossen im Rahmen ihrer Wirkung abgesehen – mithin keine Rechtskraftwirkung.

ZAP EN-Nr. 72/2019

ZAP F. 1, S. 133–133

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