a) Erweiterung der Untersuchungsumfangs
In § 81e Abs. 2 S. 2 StPO ist der zulässige Untersuchungsumfang von DNA-fähigem Material erweitert worden, wenn nicht bekannt ist, von wem das Spurenmaterial stammt, es also weder dem Beschuldigten, noch anderen Personen entnommen wurde.
Hinweis:
Durch eine Erweiterung des § 81g Abs. 5 Ziff. 2 StPO um den Hinweis auf § 81e Abs. 2 S. 1 StPO ist zudem sicher-/klargestellt, dass ein Abgleich des DNA-Identifizierungsmusters mit der beim Bundeskriminalamt geführten Analysedatei erfolgt sein muss, der nicht erfolgreich gewesen sein darf.
Bei diesen "unbekannten Spurenlegern" darf nun nicht nur nach dem Geschlecht "gesucht" werden, sondern auch nach den Merkmalen Augenfarbe, Haarfarbe, Hautfarbe sowie dem Alter.
b) Verhältnismäßigkeit/allgemeines Persönlichkeitsrecht
Die Regelung in § 81e StPO enthält keine Subsidiaritätsklausel. Vielmehr hängt die Zulässigkeit der Untersuchung nach § 81e Abs. 1 S. 1 StPO nur davon ab, dass die "Untersuchung zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich" ist. Wegen dieses weiten Anwendungsbereichs stellt sich damit besonders die Frage der Verhältnismäßigkeit.
Dazu nimmt die Gesetzesbegründung eingehend Stellung (BT-Drucks 19/14747, S. 26). Die Erweiterung stelle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der aber in der konkreten Ausgestaltung verhältnismäßig sei. Das BVerfG habe in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Aufklärung schwerer Straftaten eine wesentliche Aufgabe des Gemeinwesens sei. Dabei gebiete es die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege, Straftaten in einem justizförmigen Verfahren zu verfolgen. Der Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten kommt nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (s. nur BVerfGE 129, 208, 260). Durch die Erweiterung der Möglichkeiten der DNA-Analyse wolle man neue Ermittlungsansätze bei bislang ungeklärten Straftaten schaffen und die Wahrheit möglichst umfassend ermitteln können. Dieses Anliegen liege im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und stelle damit einen legitimen Zweck dar (wegen weiterer Einzelheiten der Begründung zur Verhältnismäßigkeit s. BT-Drucks 19/14747, a.a.O.).
Hinweis:
Untersuchungen einer DNA-Tatort-Spur zur Ermittlung äußerlich erkennbarer Merkmale eines Spurenlegers, dessen Identität nicht durch einen Treffer beim Abgleich des DNA-Identifizierungsmusters ermittelt werden konnte, sind zwar grds. geeignet, die Ermittlungen ggf. voranzubringen und den (wahren) Sachverhalt aufzuklären. Das bedeutet aber nicht, dass diese Maßnahmen nun in allen Fällen zulässig wären. Sofern die Maßnahme im konkreten Einzelfall gleichwohl unverhältnismäßig wäre, darf sie auch künftig – wie schon nach früherem Recht – nicht durchgeführt werden. Darauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin (BT-Drucks 19/14747, a.a.O.).