a) Verwendungsbeschränkungen/Akteneinsicht
Nach § 136 Abs. 4 S. 3 StPO gilt § 58a Abs. 2 StPO. Damit sind die für "die bisherigen Aufzeichnungsfälle bei Zeugenvernehmungen entwickelten Schutzmechanismen" (BT-Drucks 18, 11277, S. 28) auf die Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen übertragen worden.
Im Übrigen gilt:
- Verwendungsbeschränkungen: Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist (§ 58a Abs. 2 S. 1 StPO; vgl. dazu Burhoff, EV, Rn 4813 m.w.N.).Die Aufzeichnung ist unverzüglich zu löschen, soweit sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird (§ 58a Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 101 Abs. 8 StPO).
- Akteneinsicht: Nach § 58a Abs. 2 StPO i.V.m. § 147 StPO besteht ein Akteneinsichtsrecht des Verteidigers. Es handelt sich nicht um Beweisstücke, für die § 147 Abs. 4 StPO gelten würde, sondern um Ergänzungen der Vernehmungsprotokolle (vgl. BT-Drucks 18/11277, S. 26), die somit Gegenstand der Sachakten sind und dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers unterliegen (vgl. für die Aufzeichnungen von audiovisuellen Zeugenvernehmungen Burhoff, EV, Rn 4209; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 58a Rn 12 f.). Es müssen ggf. amtliche Kopien gefertigt werden (vgl. § 58a Abs. 2 S. 3 StPO). Wegen der Durchführung der Akteneinsicht wird verwiesen auf Burhoff, EV, Rn 4210 ff.). Nach § 58a Abs. 2 StPO i.V.m. § 406e StPO haben auch der Nebenklägervertreter und/oder der Verletztenbeistand grds. ein Akteneinsichtsrecht. Dies unterliegt ggf. Beschränkungen (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn 330 ff.).
Hinweis:
Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere Stellen bedarf nach § 58a Abs. 2 S. 6 StPO der Einwilligung des Beschuldigten.
b) Umfang/Durchführung der Aufzeichnung
Der Umfang der Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung und deren technische Durchführung sind in § 136 Abs. 4 StPO – ebenso wie die einer Zeugenvernehmung nach § 58a StPO – nicht geregelt. Wegen der Einzelheiten kann man m.E. die Ausführungen zur Durchführung der Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung nach § 58a StPO entsprechend heranziehen (vgl. Burhoff, EV, Rn 4807 ff.).
Im Übrigen gibt auch die Gesetzesbegründung einige Mindeststandards vor (vgl. BT-Drucks 18/11277, S. 26), und zwar:
- Die Aufzeichnung muss (!) in ihrem Umfang regelmäßig den gesamten Verlauf der Vernehmung erfassen.
- Der Begriff der Aufzeichnung umfasst nach dem Zweck der Regelung – Wahrheitsfindung und Schutz der Beschuldigten mit Blick auf die Einhaltung der Vernehmungsförmlichkeiten – alle Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln.
- Eventuell bedeutsame Vorgespräche, die außerhalb der Bild-Ton-Aufzeichnung geführt worden sind, sollten erwähnt werden, um dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu erklären. Meines Erachtens müssen sie erwähnt werden.
- Zur Vermeidung etwaiger Streitigkeiten über den Inhalt oder die Umstände einer Vernehmung oder das konkrete Verhalten des Vernehmenden soll es sich anbieten, dass der Vernehmende am Ende der Vernehmung erklärt, dass die Aufzeichnung die Vernehmung vollständig und richtig wiedergibt.
Nicht (ausdrücklich) geregelt sind in § 136 Abs. 4 StPO Protokollierungsfragen. Es gelten also die allgemeinen Regeln mit der Folge, dass die §§ 168, 168a StPO gelten und von der Beschuldigtenvernehmung (selbstverständlich) ein Protokoll zu fertigen ist. An der in der Praxis üblichen (Mit-)Protokollierung durch den Vernehmungsbeamten ist damit festgehalten worden; die Verschriftlichung der Vernehmung kann aber auch im Nachhinein mithilfe der Videodokumentation erfolgen, was sich insb. in eilbedürftigen Verfahren – etwa in Haftsachen – anbieten kann (BT-Drucks 18/11277, S. 26).
c) Rechtsmittel
Für die dem Beschuldigten gegen die Anordnung einer Bild-Ton-Aufzeichnung zustehenden Rechtsmittel kann auf die dem Zeugen gegen die Anordnung einer Videovernehmung zustehenden Rechtsmittel verwiesen werden (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn 4798). Dabei kann sich der Beschuldigte nur gegen die Anordnung der Aufzeichnung, nicht aber gegen die Anordnung/Durchführung der Vernehmung wehren. Letztere kann er nur dadurch "angreifen", dass er keine Angaben zur Sache macht.