Die Verfahrensvorschriften bzw. die Regelungen zu Rechtsmitteln usw. sind nicht geändert worden. Es kann daher insoweit grds. auf Burhoff, EV, Rn 3927 ff. verwiesen werden.
Entsprechendes gilt für Beweisverwertungsverbote. Insoweit wird verwiesen auf Burhoff, EV, 3978 ff.
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