Der frühere Stand der Rechtsprechung und Literatur in dieser Diskussion lässt sich etwa wie folgt zusammenfassen (s. die vorstehenden Literaturhinweise und BT-Drucks 19/23484, S. 84 f.):

  • Weitgehend einig war man sich, dass es für den Beginn der Hauptverhandlung nicht auf deren tatsächlichen, unter Umständen verzögerten Beginn ankommt, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanwalt geladen und tatsächlich erschienen ist.
  • Ob Sitzungspausen abzuziehen waren, wurde nicht einheitlich beantwortet. Einigkeit bestand, dass kurze Unterbrechungen der Hauptverhandlung nicht abgezogen werden mussten. Muss sich der Rechtsanwalt in Bereitschaft halten, unterbricht etwa das Gericht die Hauptverhandlung für eine Beratung über einen Antrag, wurde auch diese Zeit als Hauptverhandlungsdauer anerkannt, auch wenn formal während der Unterbrechung eine Hauptverhandlung nicht stattfindet.
  • Wurde die Sitzung für eine Pause unterbrochen, in der sich die Beteiligten regelmäßig aus dem Gerichtssaal entfernen und daher nicht mehr zur Verfügung stehen, bestand Uneinigkeit, unter welchen Voraussetzungen diese Pausen zur Sitzungsdauer zählen. Von der wohl überwiegenden Zahl der OLG wurde eine Sitzungspause abgezogen, wenn der Rechtsanwalt sie sinnvoll nutzen kann (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 6. Aufl. 2021, Nr. 4110 VV RVG Rn 21 ff. m.w.N.). Dabei brachten einige Gerichte grds. Sitzungspausen ab einer Stunde Dauer in Abzug (Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4110 VV RVG Rn 23 f.)

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