Angetreten war man mal mit einem 3. KostRMoG. Dass der Regierungsentwurf von September 2020 den Namen nicht zu Recht tragen würde, hatte dann auch wohl das BMJV erkannt und nennt das vorgesehene Gesetz dann lieber nur KostRÄG 2021. Ein KostRMoG wäre es – bezogen auf die Teile 4 und 5 VV RVG zumindest teilweise – gewesen, wenn man die gemeinsamen Vorschläge von DAV und BRAK (vgl. Hansens RVGreport 2018, 202 ff.) aufgegriffen hätte. Dann hätte man endlich die Tätigkeiten des Zeugenbeistands im Strafverfahren angemessen honoriert, wie es schon mal der Entwurf für das 2. KostRMoG vorgesehen hatte, bevor das BMJV vor den Bundesländern gekniffen hat. Vielleicht hätte man auch endlich mal die Regelung in der Nr. 4102 VV RVG überarbeiten können und weitere Termine, an denen der Rechtsanwalt im Strafverfahren teilnimmt, honorieren können. Denn es ist doch nicht einzusehen, warum ein Verteidiger, der an einem vom Gericht anberaumten Abstimmungsgespräch nach § 213 Abs. 2 StPO teilnimmt, diese Teilnahme nicht besonders vergütet bekommen soll. Dasselbe gilt für die Teilnahme des Verteidigers an Durchsuchungsmaßnahmen oder an Erörterungen des Standes des Verfahrens nach den §§ 160b, 202a StPO. Auch die unsinnige Bündelung der zu einer Vernehmungsterminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG führenden Termine in S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 RVG müsste längst entfallen. Das in dieser Regelung erkennbar werdende Misstrauen gegenüber dem Verteidiger als "Gebührenschinder" ist nicht berechtigt. Und: Warum repariert man nicht auch endlich die Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG und macht auch das Einscannen von Akten (wieder) "abrechnungsfähig"? Da führt man das beA ein und ist auf dem Weg zur elektronischen Akte, verharrt aber bei der Abrechnung der Herstellung und Überlassung von Dokumenten im Papierzeitalter.

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