Die Auswirkungen der Neuregelung verdeutlichen folgende Beispiele:
Beispiel:
Es wird eine Unterbrechung der Hauptverhandlung von 90 Minuten angeordnet. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung erfolgt aus vom Verteidiger nicht zu vertretenden Gründen erst nach zwei Stunden (nach BT-Drucks 19/23484, S. 85).
Für die Berechnung der Hauptverhandlungszeit gilt: Nicht berücksichtigungsfähig sind lediglich die (angekündigten) 90 Minuten. Über die restlichen 30 Minuten kann der Verteidiger nicht mehr frei verfügen, sondern muss sich für die Fortsetzung der Hauptverhandlung im oder in der Nähe des Gerichtssaals bereithalten. Diese Situation ist vergleichbar mit einer Wartezeit aufgrund eines verspäteten Sitzungsbeginns.
Nach Vorbem. 4.1 Anm. 3 S. 2 Hs. 2 VV RVG sollen Unterbrechungen nur dann nicht als Teilnahme an der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sein, wenn der Rechtsanwalt sie zu vertreten hat.
Beispiel:
Der Verteidiger stellt in der Hauptverhandlung einen Antrag, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, weil eine Besprechung mit dem Mandanten erforderlich sei.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/23484, S. 85) soll die Dauer dieser Unterbrechung nicht als Hauptverhandlungszeit zu berücksichtigen sein. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass der Verteidiger die Unterbrechung "zu vertreten hat". Zudem handele es sich insoweit um Vorbereitungsaufwand für den (fortzusetzenden) Hauptverhandlungstermin, der bereits über die Grundterminsgebühr (ohne Längenzuschlag) abgegolten werde. Das ist m.E. nicht zutreffend. Denn der Rechtsanwalt hat doch eine solche Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht i.e.S. "zu vertreten", d.h., ihm ist doch kein Schuldvorwurf zu machen. Und man lässt auch außer Betracht, dass es sich eben nicht um Vorbereitungsaufwand für den Hauptverhandlungstermin i.e.S. handelt, sondern um sich aus dem Verlauf der Hauptverhandlung ergebende zusätzliche Tätigkeiten, die zu zusätzlichem Zeitaufwand des Verteidigers führen. Warum soll er diese nicht vergütet bekommen?
Beispiel:
Im vorhergehenden Beispiel stellt der Verteidiger eines anderen Angeklagten einen Antrag, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, weil eine Besprechung mit seinem Mandanten erforderlich ist.
Da die Frage des Vertretenmüssens "personenbezogen" zu sehen ist (s. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn 60), wird die eintretende Unterbrechungszeit bei allen anderen Verteidigern bei der Berechnung ihrer Teilnahmezeit auf jeden Fall berücksichtigt.