In Teil 7 VV RVG sind zwei Änderungen vorgesehen, die auch für Verteidiger von Bedeutung sein werden.

1. Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG)

Das KostRÄG 2021 hat die gestiegenen Anschaffungs- und Betriebskosten für Kfz zumindest teilweise kompensiert. Der Fahrtkostenersatz für den Rechtsanwalt bei Benutzung des eigenen Kfz ist von 0,30 EUR auf 0,42 EUR für jeden gefahrenen Kilometer erhöht worden.

2. Tage- und Abwesenheitsgeld/Geschäftsreise (Nr. 7005 VV RVG)

In Nr. 7005 VV RVG waren früher – je nach Länge der Abwesenheit des Rechtsanwalts – Tage- und Abwesenheitsgelder von 25 EUR, 40 EUR und 70 EUR vorgesehen. Diese sind auf 30 EUR, 50 EUR und 80 EUR angehoben worden, um die Tage- und Abwesenheitsgelder bei einer Geschäftsreise an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen (BT-Drucks 19/23484, S. 86).

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