Um die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu erlangen, muss bei der zuständigen RAK eine vom Arbeitgeber abgegebene Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt werden. Das BAG (Urt. v. 27.4.2021 – 9 AZR 662/19) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem sich der Arbeitgeber geweigert hatte, einem Gewerkschaftssekretär eine solche Beschreibung zu erteilen, da er aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Weisungsabhängigkeit die Voraussetzungen der Syndikuszulassung nicht erfülle. Darin sah das BAG einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die beklagte Gewerkschaft es – wenngleich in anderen Landesbezirken – Gewerkschaftssekretären ermöglicht hatte, die Syndikuszulassung zu beantragen. Auch bei einer Leistungsgewährung nach Gutdünken und ohne erkennbare Prinzipien sei eine Gleichbehandlung zu wahren. Noch zu klären durch das LAG bleibt, inwiefern die Gewerkschaft die Erteilung von Tätigkeitsbeschreibungen bundeseinheitlich gehandhabt hat oder ob insofern die Landesverbände jeweils einzeln zu betrachten sind.

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