Der V. Senat hat sich zu den Anforderungen an die Erstellung einer Berufungsbegründung geäußert (BGH, Beschl. v. 11.2.2021 – V ZR 137/20 m. Anm. Klose NJ 2021, 268 f.). Insofern ergibt sich aus dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und den Regelungen über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) dass die Begründungsschrift das Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein muss und ansonsten als unzulässig verworfen werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Anwalt die Begründung nicht von anderen Personen – speziell einem Referendar – vorbereiten lassen darf, er muss sie sich aber im Anschluss zu eigen machen, also eigenverantwortlich prüfen und in der Folge die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen. Die Übernahme der Verantwortung wird grds. durch die Unterschrift in einem dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit genügenden Umfang herausgestellt. Dies kann jedoch durch die sonstigen äußeren Umstände widerlegt werden. Insbesondere soll ein Schriftsatz, der – verglichen mit den Ausführungen von Rechtsanwälten im Allgemeinen und vorherigen Äußerungen des postulationsfähigen Anwalts im Besonderen – nach Substanz und Stil durch Unübersichtlichkeit, Redundanz und schwere Verständlichkeit geprägt ist und die juristischen Fachkenntnisse vermissen lässt, den Schluss darauf zulassen, dass er ohne inhaltliche Prüfung unbesehen unterschrieben wurde und damit nicht das Ergebnis der geistigen Arbeit des Anwalts sein kann.
In weiteren Beschlüssen aus dem Umfeld der sog. Diesel-Fälle haben der VI. und der III. Senat später im Jahr Stellung zu den inhaltlichen Anforderungen der Berufungsbegründung genommen (BGH, Beschl. v. 6.7.2021 – VI ZR 370/19; BGH, Beschl. v. 5.8.2021 – III ZB 46/20 m. Anm. Klose NJ 2021, 511 f.). Damit im Zusammenhang stehende Fragen haben zuletzt eine besondere Brisanz gewonnen, da die Gerichte in Massenverfahren, wie denjenigen zum Diesel-Skandal, zunehmend mit standardisierten, kaum auf den konkreten Einzelfall angepassten Schriftsätzen konfrontiert werden. Wie die beiden Beschlüsse zeigen, gibt der BGH insofern – vor dem Hintergrund der Zwecke der formellen Anforderungen im Ergebnis zu Recht – eine großzügige Linie vor. Damit die Berufung zulässig ist, muss der Schriftsatz zwar noch einen konkreten Fallbezug aufweisen, also Angaben dazu enthalten, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils bekämpft werden und was ihnen entgegengesetzt wird, aber weder schlüssig noch rechtlich haltbar sein. Damit ist es – wie der III. Senat hervorhebt – erst eine Frage der Begründetheit, ob das Vorbringen geeignet ist, das Rechtsmittel inhaltlich zu rechtfertigen und die Argumentation der Erstinstanz zu entkräften.