Zum 1.10.2021 ist das als "Legal-Tech-Gesetz" bekannte Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.8.2021 (BGBl I, S. 3415; dazu allg. Kilian MDR 2021, 1297 ff.; Fries NJW 2021, 2537 ff.) in Kraft getreten. Es ist auch als Reaktion auf die Ende 2019 ergangene, fast 100 Seiten umfassende Entscheidung des VIII. Zivilsenats zum Legal-Tech-Portal "wenigermiete.de " (BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, ZAP EN-Nr. 2/2020; dazu Deckenbrock/Markworth ZAP 2020, 7, 22 f.; Deckenbrock DB 2020, 321 ff.) zu verstehen. Mit dem Gesetzesvorhaben werden zunächst Befugnisse und Pflichten von nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleistern präzisiert. Dadurch sollen bestehende Rechtsunsicherheiten bei den verschiedenen Legal-Tech-Geschäftsmodellen – unter gleichzeitiger Erhöhung der Transparenz und Verständlichkeit – beseitigt werden (das Gesetz vollständig ablehnend Lemke RDi 2021, 224 ff.).
Durch eine Ergänzung der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG wird klargestellt, dass die Prüfung der Berechtigung der Forderung und die Beratung des Auftraggebers noch vom Begriff der Inkassodienstleistung erfasst sind, solange und soweit sie sich auf die Einziehung einer konkreten Forderung beziehen. Mit dieser Ergänzung soll aber zugleich verdeutlicht werden, dass weitergehende Tätigkeiten, bei denen es an einem entsprechenden Bezug fehlt, nicht mehr zulässig sind. Nach der Gesetzesbegründung sollen daher – anders als dies der BGH in der "wenigermiete.de"-Entscheidung noch angenommen hat – als "Hilfsmaßnahmen" bezeichnete Tätigkeiten zur Inkassodienstleistung nicht mehr unter dem Begriff "Inkassodienstleistung" subsumierbar und allenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung zulässig sein. Als solche Hilfsmaßnahmen sieht der Gesetzgeber insb. die Aufforderung in dem Rügeschreiben, künftig nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen, und die (möglicherweise erfolgte) Rechtsberatung zur künftigen Mietzahlung unter Vorbehalt an (BT-Drucks 19/27673, S. 39). Zudem wird durch den neu eingefügten § 4 S. 2 RDG n.F. klargestellt, dass die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung nicht bereits deshalb gefährdet ist, weil aufgrund eines entsprechenden Vertrags Berichtspflichten gegenüber einem Prozessfinanzierer bestehen.
Zudem hat der Gesetzgeber in § 13b RDG n.F. neue umfangreiche Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher geschaffen. Falls ein Erfolgshonorar vereinbart werden soll, müssen Verbraucher künftig einen Hinweis darauf erhalten, welche anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forderung bestehen – insb., wenn diese es dem Verbraucher im Erfolgsfall ermöglichen, seine Forderung in voller Höhe zu realisieren. Geschuldet ist auch ein Hinweis auf die mit dem Prozessfinanzierer im Hinblick auf die Prozessführung getroffenen Vereinbarungen. Außerdem sind, falls der Inkassodienstleister berechtigt sein soll, mit dem Schuldner einen Vergleich zu schließen, die Folgen eines solches Vergleichs näher zu erläutern. Schließlich finden sich in § 13c RDG n.F. neue Vorgaben für Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen.
Zur Stärkung der Rechtssicherheit wurde zudem das Verfahren zur Registrierung als Inkassodienstleister verändert. Künftig müssen Antragsteller bereits in diesem Rahmen Angaben dazu machen, welche Tätigkeiten sie erbringen wollen. Genau genommen muss nach § 13 Abs. 2 RDG n.F. der Antrag auf Registrierung einer Inkassodienstleistung nun insb. Angaben dazu enthalten, auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht und ob und ggf. welche weiteren Tätigkeiten als Nebenleistungen angeboten werden sollen. Damit soll der Aufsichtsbehörde eine eingehende Vorabprüfung, ob die angedachte Tätigkeit mit einer Registrierung als Inkassodienstleister vereinbar ist, ermöglicht werden. Zudem hat die Registrierungsbehörde dem Antragsteller spätestens mit der Registrierung der Inkassodienstleistung mitzuteilen, wenn sie eine Nebenleistung, zu der im Registrierungsverfahren Angaben erfolgt sind, als nicht zulässig ansieht (§ 13 Abs. 3 S. 5 RDG n.F.). Mit diesen Änderungen im Registrierungsverfahren verknüpft der Gesetzgeber auch die Hoffnung, dass die ordentlichen Gerichte dieser Wertung folgen und die im Rahmen des Legal-Tech-Inkassos eingegangenen Rechtsgeschäfte (insb. die Forderungsabtretung) nicht nachträglich nach § 134 BGB als nichtig betrachten.
Der Gesetzgeber hat sich aber nicht mit einer stärkeren Regulierung der Inkassodienstleister begnügt, sondern zugleich das bislang recht strikte Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare (§ 49b Abs. 2 S. 1 BRAO) liberalisiert (dazu Hinne BRAK-Mitt. 2021, 278 ff.). Der neu gefasste § 4a Abs. 1 RVG sieht nunmehr vor, dass ein Erfolgshonorar vereinbart werden darf, wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 EUR bezieht. Bei einer Forderung dieser Größenordnung bestehe bei den Rechtsuchenden in Anbetracht des insoweit im Verhältnis zur Höhe der Forder...