Anders sieht es aus, wenn der Vertrag eine sog. Force-Majeure-Klausel, d.h. eine Klausel über den Fall höherer Gewalt, enthält. Damit sind die Fälle eines Erdbebens, eines Tsunamis, eines Vulkanausbruchs etc. gemeint. Bislang bestand bei der Gestaltung von Franchise-, aber auch Lieferverträgen in Deutschland keine Notwendigkeit, eine solche Klausel aufzunehmen, da solche Naturereignisse hier nicht gegeben sind.
Die Corona-Pandemie sollte aber zur Überlegung veranlassen, auch in den Liefer-/Franchise-Vertrag jetzt eine Force-Majeure-Klausel aufzunehmen.
Eine solche Force-Majeure-Klausel könnte dann folgenden Wortlaut haben:
Zitat
... Der Eintritt unvorhersehbarer oder vom Parteienwillen unabhängiger Umstände, insbesondere alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Franchise-Geber zur Verlängerung der Liefertermine und -fristen nach Maßgabe des Umfangs und Andauerns dieser Umstände und ihrer Folgen, ohne dem Franchise-Nehmer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder einen Schadenersatzanspruch zu gewähren.
Der Franchise-Geber ist bei Vorliegen derartiger Umstände jedoch auch zur gänzlichen oder teilweisen Stornierung des Auftrages berechtigt, ohne dass der Franchise-Nehmer daraus Ersatzansprüche ableiten kann.
Als Force-Majeure-Ereignis im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere höhere Gewalt, Pandemien, Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen, Unruhen, staatliche Regelungen, Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen oder jegliches sonstige Ereignis ähnlicher oder nicht ähnlicher Art, das als unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstand zu qualifizieren ist, anzusehen ...
Diese vorgeschlagene Force-Majeure-Klausel umfasst die allgemeinen Fälle höherer Gewalt, wie Epidemien, Pandemien, Krankheiten, Quarantäne, Erdbeben, Tsunami, Vulkanausbrüche und stellt zugunsten der Vertragsparteien fest, dass diese von ihren Leistungsverpflichtungen frei sind, wenn ein Fall der Force-Majeure-Klausel gegeben ist.
Für den Franchise-Geber bedeutet dies, dass dieser einerseits keine vertraglichen Verpflichtungen für den Zeitraum höherer Gewalt (Corona-Pandemie) gegenüber dem Franchise-Nehmer hat, dieser andererseits aber auch während dieses Zeitraums von der Verpflichtung zur Leistung laufender Franchise-Gebühren freigestellt ist.
Wegen dieser weitreichenden Konsequenzen muss aber jeweils genau überlegt werden, ob für das jeweilige Franchise-System eine solche Force-Majeure-Klausel nunmehr i.R.d. Überarbeitung des Franchise-Vertrages vereinbart werden soll. Geboten ist also insoweit immer eine Einzelfallbetrachtung.